Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen – und die geforderte Fahrtkostenpauschale

Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie ist verletzt, wenn die Einlegung eines im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittels unangemessen erschwert wird.

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen – und die geforderte Fahrtkostenpauschale

So genügt es nicht der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie, wenn die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken1.

Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl nicht zur Entscheidung angenommen, sondern sie als unzulässig bewertet, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 981/19

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2019 – 2 BvR 916/19, Rn. 2[]