Über Eintritt oder Nichteintritt der Führungsaufsicht darf im Falle der Vollstreckung mehrerer Maßregeln im Wege der Anschlussvollstreckung erst am Ende der letzten vermerkten Maßregel entschieden werden.

Über Eintritt oder Nichteintritt der Führungsaufsicht darf erst dann entschieden werden, wenn der Verurteilte endgültig aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wird. Das ist bei der Vollstreckung mehrerer Maßregeln im Wege der Anschlussvollstreckung erst am Ende der letzten vermerkten Maßregel der Fall1.
Das folgt – ebenso wie bei § 68f Abs. 1 StGB – aus dem Wortlaut des § 67d Abs. 6 S. 4 StGB, wonach die Führungsaufsicht „mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung“ eintritt, und entspricht auch dem Zweck der Führungsaufsicht, den Verurteilten in Freiheit zu begleiten2
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 Ws 284/21 – 1 Ws 285/21
- vgl. jew. zu Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes gem. § 68 f StGB: OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2000, 2 Ws 231/00 5; KG Berlin, Beschluss vom 31.08.2005, 1 AR 895/05 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2002, VI 8/97, JR 2003, S. 168; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.09.2021, 1 Ws 202/21, unveröffentl.; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68f, Rn. 6[↩]
- KG Berlin, a. a. O.; OLG Hamm, a.a.O.[↩]
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