Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist 1.

Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden 2.
Darüber hinaus umfasst das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizgewährungsanspruch auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen muss 3.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist damit eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen. Vielmehr muss das Gericht die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen 4.
Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug 5. Daher muss sich eine diesen Anforderungen entsprechende Kontrolle grundsätzlich auf die Anwendbarkeit der im konkreten Fall einschlägigen Normen erstrecken, auf deren Gültigkeit, auf die Bestimmung ihres Regelungsgehalts, auf die Tatsachengrundlagen und deren Subsumtion 6.
Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts 7.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann 3.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-IV-18
- SächsVerfGH, Beschluss vom 28.08.2008 – Vf. 93-IV-08[↩]
- vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21.03.2019 – 120-IV-18; Beschluss vom 25.02.2014 – Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 03.11.2011 – Vf. 9I-V-11; st. Rspr.[↩]
- vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22.06.2018 – Vf. 51-IV-18 m.w.N.[↩][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999, BVerfGE 101, 106 [123][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08[↩]
- Huber in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 7. Aufl., Art.19 Rn. 508[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 18.12 2017 – 2 BvR 2259/17, Beschluss vom 20.04.1982, BVerfGE 60, 253 [297][↩]