Strafzumessung – und die verschuldeten Auswirkungen der Tat

Als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB können nur Geschehnisse und Umstände angesehen werden, bei denen feststeht, dass sie durch die Tat verursacht worden sind.

Strafzumessung – und die verschuldeten Auswirkungen der Tat

Kann das Gericht hierzu keine sicheren Feststellungen treffen, darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 4 StR 597/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41, 42; Beschluss vom 07.01.1997 – 4 StR 601/96, NStZ 1997, 336, 337[]