Hat das Landgericht im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass eine Gefährdung Dritter wegen des beabsichtigten Handeltreibens bestanden habe, hat es damit es das gesetzgeberische Motiv, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen1, im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt.
Dies verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung aus § 46 Abs. 3 StGB2.
Das Urteil beruhte im vorliegenden Fall auch auf dem vorgenannten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Infolge der zahlreichen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände kann – auch in Anbetracht des jeweils deutlichen Überschreitens der nicht geringen Menge – schon nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung die Voraussetzungen minder schwerer Fälle bejaht hätte. Jedenfalls können aber in allen Fällen die Einzelstrafaussprüche auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruhen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 StR 350/17










