Dem Täter sind Beeinträchtigungen des Opfers nur mit vollem Gewicht bei den Einzeltaten anzulasten, soweit sie unmittelbare Folge der Einzeltaten sind.
Beeinträchtigungen, die sich erst aus der Vielzahl der Taten ergeben, können erst bei der Gesamtstrafenbildung gewichtet werden1.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass bereits bestimmte Einzeltaten die Nebenklägerin besonders belastet haben, so dass diese bei den Einzelstrafen uneingeschränkt berücksichtigt werden könnten2. Deshalb ist die pauschale Berücksichtigung bei der Bemessung der Einzelstrafen – und erneut bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe – rechtsfehlerhaft.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17










