Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und die Bestimmung des Vorwegvollzugs

Der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe ist zwingend so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist; ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu.

Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und die Bestimmung des Vorwegvollzugs

Es genügt nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzugs nur eine Mindest- und Höchstdauer prognostiziert; vielmehr ist eine präzise Prognose darüber erforderlich, wie lange genau die Unterbringung voraussichtlich sein wird, weil nur auf der Grundlage einer solchen Prognose die Dauer des Vorwegvollzugs bestimmt werden kann1.

Ansonsten fehlt die für die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderliche Grundlage2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 434/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2008 – 1 StR 478/08, NStZ 2009, 87, 88[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – 2 StR 622/10[]