Der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe ist zwingend so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist; ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu.
Es genügt nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzugs nur eine Mindest- und Höchstdauer prognostiziert; vielmehr ist eine präzise Prognose darüber erforderlich, wie lange genau die Unterbringung voraussichtlich sein wird, weil nur auf der Grundlage einer solchen Prognose die Dauer des Vorwegvollzugs bestimmt werden kann1.
Ansonsten fehlt die für die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderliche Grundlage2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 434/17










