Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB ist bei der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neben einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe die Dauer des Vorwegvollzugs auf den Zeitpunkt der Erledigung der Hälfte der Strafe zu beziehen1.

Die Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe anzurechnen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2015 – 1 StR 494/15