Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln.
Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen1.
Nach den dargelegten Maßstäben war den landgerichtlichen Urteilsgründen in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht sicher zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen:
Die Anordnung der Unterbringung setzt die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören. Dies gilt insbesondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sie als Versuch eines Verbrechens oder als Vergehen zu werten sind2.
Zur inneren Tatseite enthält das Urteil im vorliegenden Fall keine Feststellungen. Dies steht insbesondere einer rechtlichen Einordnung des Geschehens am Tattag entgegen, als der Beschuldigte – so die Urteilsfeststellungen – in einem Musikgeschäft zunächst unter Vorhalt eines Messers Geld forderte, dies aber nicht weiterverfolgte, nachdem der Angesprochene eine Herausgabe verweigert hatte. Damit ist unklar, ob der Tatbestand einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung erfüllt oder gegebenenfalls ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen und lediglich eine Bedrohung verwirklicht ist.
Die Feststellung, dass der Beschuldigte bei allen Taten unter dem unmittelbaren Einfluss akustischer Halluzinationen mit hoher Erlebnisintensität stand, ist von Einzelfällen abgesehen weder durch die Beweiswürdigung noch durch die Gesamtumstände belegt. Zwar deuten lautstarke Selbstgespräche am 19.10.2017, als er mit einem Hammer die Fensterscheibe eines Geschäftes einschlug, auf entsprechende Sinnestäuschungen hin. Dass bei sämtlichen anderen Vorfällen, insbesondere bei Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte mehrere Monate und rund zwei Jahre zuvor, ähnliche Fehlwahrnehmungen vorlagen, ergibt sich nicht ohne Weiteres3.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die entsprechenden Zeugen dazu Angaben gemacht haben. Soweit auf die Darlegung des medizinischen Sachverständigen in allgemeiner Weise abgestellt wird, der Beschuldigte habe sich „aus einem psychotisch paranoiden Verkennen der Situationen heraus in einer für ihn unmittelbar vorherrschenden akuten Bedrohungslage und unter unmittelbarem Einfluss der psychotischen Erlebnisveränderungen ohne Möglichkeiten einer eigenen Handlungskontrolle“ befunden, werden die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen nicht näher mitgeteilt.
Da das Landgericht nicht angibt, welche Straftatbestände es als verwirklicht angesehen hat, ist dem Bundesgerichtshof eine Prüfung der Gefährlichkeitsprognose auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht möglich. Mangels jeglicher rechtlichen Würdigung der Taten kann der Bundesgerichtshof nicht nachvollziehen, ob das Landgericht seiner Prognoseentscheidung eine zutreffende Wertung der Anlasstaten zugrunde gelegt hat4. Dies gilt umso mehr, als sich die Einordnung – zumal mangels Angaben zur inneren Tatseite – nicht von selbst erschließt. So ist nicht nur ungewiss, wie das Landgericht das Geschehen am Tattag rechtlich bewertet hat, sondern etwa auch, inwieweit es die Vorfälle, bei denen sich der Beschuldigte gegen seine Festnahme durch Polizeibeamte wehrte, möglicherweise als vorsätzliche Körperverletzung angesehen hat.
Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) im Allgemeinen ausdrücklich in Bedacht zu nehmen5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 3 StR 254/19
- BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – 3 StR 407/15, NStZ 2016, 144 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.10.2001 – 3 StR 305/01 3; vom 24.09.2013 – 2 StR 338/13, StV 2014, 346 f.; s. auch zum natürlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273, 274[↩]
- s. zum Erfordernis spezifisch tatbezogener Auseinandersetzung: BGH, Beschlüsse vom 28.05.2018 – 3 StR 639/17 2; vom 18.07.2018 – 5 StR 287/18 11 mwN; Urteil vom 30.03.2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 167[↩]
- vgl. zur Bedeutung der Bewertung der Anlasstaten: BGH, Beschlüsse vom 03.09.2015 – 1 StR 255/15, NStZ-RR 2016, 198, 199; vom 25.02.2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; vom 27.08.2003 – 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 23.09.2015 – 4 StR 371/15 10[↩]










