Verfassungsbeschwerde im Strafverfahren – und der Grundsatz der Subsidiarität

Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass eine sachliche Befassung des Revisionsgerichts mit diesen Rügen möglich und hinreichend wahrscheinlich ist.

Verfassungsbeschwerde im Strafverfahren – und der Grundsatz der Subsidiarität

Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung materiellen Rechts1.

Dagegen hat der Beschwerdeführer des vorliegenden Falls die Sachrüge lediglich allgemein, nicht aber konkretisiert im Hinblick auf seine nunmehrigen verfassungsrechtlichen Rügen erhoben. Eine im Ausgangsverfahren angekündigte nähere Begründung der Revision hat er ebenfalls nicht vorgelegt. Damit hat er nicht hinreichend dargetan, dass sein prozessuales Verhalten im Ausgangsverfahren dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 BvR 2215/19

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvR 2406/07, Rn. 2 f.[]