Ob bei Annahme des § 21 StGB eine Milderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden1.
Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist2, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen3.
Schulderhöhend sind besondere Umstände der Tatbegehung wie die näheren Umstände der Tatausführung – etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbegehung4, eine besondere Handlungsintensität5, eine Mehrzahl von Geschädigten, mitverwirklichte Straftatbestände oder andere Tatmodalitäten. Auch der erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderte Täter ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich verantwortlich6.
Sind Handlungsmodalitäten indes Ausdruck und Folge der Minderung der Hemmungsfähigkeit, dürfen sie dem Täter in dem Umfang, in dem die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, nicht zum Vorwurf gemacht und deshalb auch nicht straferschwerend angelastet werden7.
Nach den Grundsätzen der actio libera in causa (Grundsatz der Vorverlagerung der Schuld) kann allerdings eine spätere Minderung der Verantwortlichkeit des Täters zur Tatzeit ohne Bedeutung bleiben8.
Auch Vorverschulden des Täters kann schulderhöhend berücksichtigt werden, so dass an ein konkret tatbezogenes Verschulden des Täters vor Tatbeginn angeknüpft und eine Strafmilderung trotz Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit aufgrund vorhergehender schulderhöhender Momente versagt werden kann9. Das gilt stets dann, wenn der Täter die Wirkung des auf einer psychischen Störung beruhenden, in der konkreten Tatsituation zur erheblichen Minderung der Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit führenden Defekts vorwerfbar verursacht oder verstärkt hat oder damit hätte rechnen können, Straftaten solcher Art zu begehen. Dies ist grundsätzlich bei allen Persönlichkeitsstörungen denkbar, deren tatfördernde Wirkung der Täter kennt. Die Zurechnung eines Vorverschuldens kommt aber nur in Betracht, wenn das betreffende Verhalten sich nicht seinerseits als Ausdruck der Störung darstellt10.
Ob und wie lange der Angeklagte in einer „Abstinenzphase“ von einer Partnerschaft lebte, ist hier ohne Belang. Maßgeblich ist nämlich, inwieweit das Verhalten des Angeklagten insgesamt als Ausdruck seiner psychischen Störung zu verstehen ist. Das ist hier aber offensichtlich der Fall, weil die Tat selbst durch die Persönlichkeitsstörung geprägt ist, hinsichtlich deren Vorliegen der Angeklagte – was wiederum ein Bestandteil dieser Störung sein kann – nicht einmal Krankheitseinsicht hatte. Damit fehlt es bereits an einer trennbaren Vorverlagerung der Schuld.
Daneben bestehen auch Bedenken, ob dem Angeklagten das Eingehen einer neuen Beziehung im Sinne des Leistens eines notwendigen Beitrags dafür, dass er bei Beendigung der Beziehung infolge seiner Persönlichkeitsstörung gewalttätig werden kann, überhaupt im Sinne eines Vorverschuldens zur Last gelegt werden dürfte. Die Aufnahme einer Beziehung ist eine der menschlichen Natur entsprechende und sozial gebilligte Verhaltensweise, an die sich kein strafrechtlicher Vorwurf oder Verschuldensvorwurf anknüpfen könnte. Denn ein zu Lasten des Täters berücksichtigungsfähiges Vorverschulden setzt ein konkret tatbezogenes Verschulden des Täters vor Beginn der Tat voraus.
Das Eingehen einer neuen Beziehung wäre kein solches tatbezogenes Verschulden. Das Vorstellungsbild des Angeklagten bezieht sich zu diesem Zeitpunkt auf die Aufnahme der neuen Beziehung und nicht auf die Begehung bestimmter Straftaten für den Fall der Beendigung der Beziehung durch die Partnerin oder sonstiger, noch nicht absehbarer Ereignisse während der Beziehung.
Im Grunde wirft die Strafkammer dem Angeklagten vor, dass er die Taten nicht durch ein ihm mögliches Unterlassen der Aufnahme einer neuen Beziehung verhindert habe. Mit dieser an die Rechtsfigur der actio libera in causa angelehnten Vorverlagerung des Schuldvorwurfs kann die Nichtannahme verminderter Schuldfähigkeit aber schon deswegen nicht begründet werden, weil der bereits an der kombinierten Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte den Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat11, es jedenfalls aber in dem maßgeblichen Zeitpunkt an der erforderlichen Vorstellung bestimmter Rechtsgutsverletzungen fehlte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 StR 614/18
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 93/04 Rn. 10, BGHSt 49, 239, 241; Beschluss vom 24.07.2017 – GSSt 3/17, BGHSt 62, 247[↩]
- BGH, Urteile vom 10.11.1954 – 5 StR 476/54 Rn. 17, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 17.08.2004 – 5 StR 93/04 Rn. 12 mwN, BGHSt 49, 239, 241; und vom 07.05.2009 – 5 StR 64/09 Rn. 8 f.[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.02.2006 – 2 StR 419/05 Rn. 10; vom 26.05.2004 – 2 StR 386/03 Rn. 10; und vom 17.08.2004 – 5 StR 93/04 Rn. 24, BGHSt 49, 239, 246; Beschlüsse vom 18.06.1985 – 4 StR 232/85; und vom 25.03.2014 – 1 StR 65/14 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 93/04 Rn. 24 mwN, BGHSt 49, 239, 246[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.07.1992 – 1 StR 302/92 Rn. 8; und vom 29.03.1988 – 1 StR 70/88 Rn. 11[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14.07.1992 – 1 StR 302/92 Rn. 8; und vom 07.07.1993 – 2 StR 17/93 Rn. 14; Beschlüsse vom 29.06.2000 – 1 StR 223/00 Rn. 11; und vom 08.10.2002 – 5 StR 365/02 Rn. 4[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17.11.1961 – 4 StR 373/61 Rn. 10, BGHSt 16, 360, 364; vom 07.07.1993 – 2 StR 17/93 Rn. 14 mwN; und vom 17.08.2004 – 5 StR 93/04 Rn. 24, BGHSt 49, 239, 246; Beschlüsse vom 08.10.2002 – 5 StR 365/02 Rn. 4; und vom 03.11.2004 – 2 StR 295/04 Rn. 7[↩]
- Eschelbach, BeckOK StGB, 42. Ed., § 20 Rn. 72 ff.; ders., BeckOK StGB, 42. Ed., § 21 Rn. 33 mwN; von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 42. Ed., § 46 Rn. 25.10[↩]
- BGH, Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 93/04 Rn.20, BGHSt 49, 239, 245[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.1995 – 4 StR 694/94 Rn. 6[↩]
- vgl. zur actio libera in causa: BGH, Urteil vom 21.10.1970 – 2 StR 313/70 Rn. 13, BGHSt 23, 356, 358[↩]










