Versklavung – und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

Für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübung eines angemaßten „Eigentumsrechts“ an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre. 

Versklavung – und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

Voraussetzung des Tatbestandes des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ist, dass der Täter ein angemaßtes „Eigentumsrecht“ an einem Menschen ausübt1. Nachdem von Rechts wegen allerdings kein solches Eigentumsrecht an einer Person bestehen kann, umfasst der Tatbestand der Sklaverei eine de facto vergleichbare Behandlung, bei der der Täter einen Menschen seinem Willen und seinen Interessen unterwirft und diesem die Freiheit abspricht, selbstbestimmt zu handeln. Wesentliche Indizien dabei sind die Kontrolle der Bewegungsfreiheit des Opfers, seine Verletzlichkeit, Misshandlungen und die wirtschaftliche Beherrschung oder Ausnutzung der betroffenen Person. Nicht zwingend erforderlich ist es dagegen, dass das Opfer entgeltlich oder gegen eine sonstige Vergütung „erworben“ oder wieder „veräußert“ worden beziehungsweise die Ausübung des „Eigentumsrechts“ von längerer Dauer ist. Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung sein2.

Das völkerstrafrechtliche Verständnis von Versklavung hat sich mithin deutlich entfernt vom klassischen völkerrechtlichen Begriff der Versklavung3, sodass insbesondere die Heranziehung zu Zwangsarbeit – die für sich genommen kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist – unter Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vielfach dem Menschlichkeitsverbrechen der Versklavung unterfällt, insbesondere wenn die erzwungene Arbeitsleistung unentgeltlich erbracht werden muss und negative gesundheitliche Folgen für den Betroffenen haben kann4.

Hieran gemessen war hier eine Versklavung im völkerstrafrechtlichen Sinne gegeben. Die betroffenen 26 Personen wurden festgenommen, an die direkte Frontlinie verbracht und mussten dort unter Lebensgefahr körperlich schwere Zwangsarbeit verrichten. Sie waren dem Willen und den Interessen des Beschuldigten und der weiteren beteiligten Milizionäre schutzlos ausgeliefert und konnten nicht mehr selbstbestimmt handeln. Ihre Bewegungsfreiheit war aufgehoben. Der Beschuldigte und seine Miliz beuteten die Opfer aus, indem sie ihre Arbeitskraft ohne Entlohnung vollständig in Anspruch nahmen; neben die Freiheitsberaubung trat mithin eine wirtschaftliche Ausnutzung.

Der Einordnung der Taten als Versklavung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB steht die geringe Dauer der Gefangenhaltung und Verpflichtung zur Zwangsarbeit nicht entgegen.

Zwar blieben die vom Beschuldigten festgenommenen Personen nicht über eine besonders lange Zeit als Zwangsarbeiter in der Gewalt des Beschuldigten und dessen Miliz, sondern wurden die Gefangennahme und Verpflichtung zur Zwangsarbeit in beiden Fällen noch am selben Tag beendet. Indes gilt: Für die Erfüllung des Tatbestandes der Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübung eines angemaßten „Eigentumsrechts“ an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre5.

Auch nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte ist eine unbestimmte oder aber zumindest über einen längeren Zeitraum andauernde Tathandlung für eine Verwirklichung des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung nicht erforderlich, sondern die Zeitdauer lediglich ein in die Gesamtwürdigung einzustellender Faktor6. Der Internationale Strafgerichtshof hat insofern formuliert: „The law also does not establish a minimum period of enslavement. (…) the duration of the exercise of powers attaching to the right of ownership is a factor to be taken into account in the specific circumstances of the case.“7.

Die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt vorliegend, dass das Handeln des Beschuldigten zum Nachteil der festgenommenen Personen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung ungeachtet der relativ kurzen Zeit ihrer Gefangennahme und Heranziehung zu Zwangsarbeit erfüllte. Denn die übrigen Umstände der Taten sprechen so deutlich für die Anmaßung eines „Eigentumsrechts“ an den Festgenommenen und haben solche Relevanz, dass sie den gegenläufigen Indizwert der kurzen Zeitspanne des Tatgeschehens aufwiegen: Den Betroffenen wurden die Ausweise abgenommen, ohne die es ihnen unmöglich war, sich in Damaskus einigermaßen frei zu bewegen. Das gesamte Auftreten des Beschuldigten und der weiteren Milizionäre verdeutlichte den Opfern zweifelsfrei, dass sie sich vollständig deren Botmäßigkeit zu unterwerfen hatten und ihnen bei jedwedem Widerstand massive körperliche Misshandlungen drohten. Sie mussten unter ganz erheblicher Gefahr für Leib und Leben sowie ohne Verpflegung und sonstige Versorgung direkt an der Front schwere körperliche Arbeiten verrichten, wobei die Entscheidung über die Art der Tätigkeiten, den Ort der Zwangsarbeit und deren Dauer allein dem Beschuldigten und seiner Milizionäre oblag. Während der Zeit ihrer Zwangsverpflichtung, die sich immerhin in einem Fall auf einen ganzen Arbeitstag, im anderen auf jedenfalls etliche Stunden erstreckte, waren sie der Willkür des Beschuldigten und der anderen Angehörigen der „National Defence Forces“ ausgeliefert, die sie wirtschaftlich ausnutzten, indem sie ihre Arbeitskraft ohne Entgeltzahlung in Anspruch nahmen und sie daran hinderten, ihrer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So wurde der Zeuge Z jeweils auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte festgenommen. Die Umstände zeigen mithin, dass die Gefangenhaltung und der Einsatz zur Zwangsarbeit in einem solchen Maß gekennzeichnet waren durch eine Missachtung der Unversehrtheit und Freiheit der Betroffenen sowie der Ausnutzung ihrer Arbeitskraft, dass der Zeitfaktor in den Hintergrund tritt.

Eine völkerrechtliche Rechtfertigung der Zwangsarbeit kommt angesichts der unmittelbaren Lebensgefahr, der die Opfer bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt waren, und ihrer Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten ungeachtet Art. 5 Abs. 1 Buchst. e ZP – II nicht in Betracht8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2024 – AK 4/24

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.10.2022 – AK 32/22 40; vom 04.05.2022 – AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 09.02.2021 – AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39 mwN; BT-Drs. 14/8524 S.20; IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 04.02.2021 – ICC02/0401/15 [Ongwen], Rn. 2711 ff.; MünchKomm-StGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 57; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1022[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.10.2022 – AK 32/22 40; vom 04.05.2022 – AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 09.02.2021 – AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39; ebenso die internationalen Strafgerichte: IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 04.02.2021 – ICC02/0401/15 [Ongwen], Rn. 2712 ff.; IStGH [Trial Chamber II], Urteil vom 07.03.2014 – ICC01/0401/07 [Katanga], Rn. 975 f.; ICTY [Trial Chamber], Urteil vom 22.02.2001 – IT9623-T [Kunarac u.a.], Rn. 542; SCSL [Trial Chamber II], Urteil vom 18.05.2012 – SCSL0301-T [Taylor], Rn. 447; s. ferner LK/Esser, StGB, 13. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1024[]
  3. so auch LK/Esser, StGB, 13. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99[]
  4. vgl. ICTY [Appeals Chamber], Urteil vom 17.09.2003 – IT9725-A [Krnojelac], Rn.194 ff.; ICTY [Trial Chamber], Urteile vom 15.03.2002 – IT9725-T [Krnojelac], Rn. 358 f., 373; vom 22.02.2001 – IT9623-T [Kunarac u.a.], Rn. 542; s. ferner MünchKomm-StGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 61; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1027 ff.[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.10.2022 – AK 32/22 40; vom 04.05.2022 – AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 09.02.2021 – AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39[]
  6. vgl. IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 04.02.2021 – ICC02/0401/15 [Ongwen], Rn. 2714; ICTY [Appeals Chamber], Urteil vom 12.06.2002 – IT9623 [Kunarac u.a.], Rn. 121; ICTY [Trial Chamber], Urteil vom 22.02.2001 – IT9623-T [Kunarac u.a.], Rn. 542; SCSL [Trial Chamber II], Urteil vom 18.05.2012 – SCSL0301-T [Taylor], Rn. 447; s. auch LK/Esser, StGB, 13. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99; MünchKomm-StGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 58; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1024[]
  7. IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 04.02.2021 – ICC02/0401/15 [Ongwen], Rn. 2714[]
  8. vgl. in Bezug auf das völkergewohnheitsrechtliche Kriegsverbrechen der Zwangsarbeit Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1308[]

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