Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben.

Denn die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2018 – 1 StR 93/18
- st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13.04.2016 – 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24.11.2015 – 1 StR 494/15 Rn. 3; und vom 18.11.2014 – 4 StR 505/14 Rn. 3[↩]