Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Vollstreckungshandlung und Widerstand

Zu den Vollstreckungshandlungen zählen alle Handlungen einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des die Regelung eines konkretenFalles anstrebenden, nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die von § 113 StGB erfassten Staatsorgane bestimmten und begrenzten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt1.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Vollstreckungshandlung und Widerstand

Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren2. Die Drohung mit Gewalt besteht in dem ausdrücklichen oder konkludenten Inaussichtstellen der Gewaltanwendung. Da § 113 StGB keinen Nötigungserfolg voraussetzt3, ist mit Gewalt zwar weniger die Zwangswirkung als vielmehr das Zwangsmittel gekennzeichnet4. Allerdings muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20

  1. vgl. BGH, Urteile vom 30.04.1974 – 4 StR 67/74, BGHSt 25, 313, 314; und vom 06.05.1982 – 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 StR 497/12, NStZ 2013, 336 mwN[]
  3. vgl. BGH, aaO[]
  4. Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl., §113 Rn. 42; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 136[]
  5. BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 StR 204/14, NStZ 2015, 388; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.11.1962 – 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; zur Abgrenzung näher auch Kulhanek, JR 2018, 551, 556[]

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