Wirtschaftliches Eigentums an einer Kapitalbeteiligung

Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil aber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ist, dass der Kläger zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden ist.

Wirtschaftliches Eigentums an einer Kapitalbeteiligung

Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr.1 Satz 1 AO vor, wenn ein anderer als der (zivilrechtliche) Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ein an einem Kapitalgesellschaftanteil Unterbeteiligter ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte wie Vermögens- und Verwaltungsrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, geht das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil auf einen Erwerber über (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn der Erwerber des Anteils2

  • aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
  • die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht3 sowie
  • das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind4.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend5.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. November 2010 – 3 K 2791/09 E, F

  1. vgl. BFH, Urteile vom 18.05.2005 – VIII R 34/01, BStBl II 2005, 857; und vom 08.11.2005 – VIII R 11/02, BStBl II 2006, 253[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 11.05.2010 – IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; und vom 09.10.2008 – IX R 73/06, BStBl II 2009, 140[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2001 – VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640[]
  4. vgl. BFH, Urteile vom 10.03.1988 – IV R 226/85, BStBl II 1988, 832; und vom 11.07. 2006 – VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296[]
  5. vgl. BFH, Urteile vom 15.02.2001 – III R 130/95, BFH/NV 2001, 10; und vom 11.07.2006 – VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296[]