Vorsätzliche Marktmanipulation – und die Frage der Konkurrenzen

Mehrere Handlungen, die auf denselben tatbestandlichen Erfolg gerichtet sind und diesen herbeiführen (hier: ein Geschäftsabschluss, der auf den Börsenpreis einwirkt), können eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB bilden1.

Vorsätzliche Marktmanipulation – und die Frage der Konkurrenzen

Eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne kann desweiteren auch dann vorliegen, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt2.

Dies näher zu erörtern – und gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen – muss sich aber schon dann aufdrängen, wenn die börsenpreisbeeinflussenden Geschäfte teilweise in zeitlich sehr engem Zusammenhang abgeschlossen wurden. Eine solche Chronologie lässt es wenig naheliegend erscheinen, dass der Angeklagte jede Verkaufsorder zuvor (im Sinne eines neuen Tatenschlusses) neu geplant hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2020 – 2 StR 32/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 4 StR 22/11, Rn. 9; SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 52 Rn. 32, 49 mwN[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 – 3 StR 87/09, Rn. 16; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 10 ff. je mwN[]

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