Bei der ausbeuterischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB und der dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich nicht bloß um zwei Varianten der Verletzung desselben Strafgesetzes, vielmehr um zwei Tatbestände, die in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stehen1.

Dieses Konkurrenzverhältnis gilt gleichermaßen für einen Gehilfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20