Abschiebehaft – und die erforderlichen Darlegungen im Haftantrag

Der Haftantrag muss ausreichende Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) enthalten.

Abschiebehaft – und die erforderlichen Darlegungen im Haftantrag

Dies umfasst auch Angaben zu den einzelnen Schritten zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die insoweit jeweils anzusetzenden Zeiträume.

Solche Angaben sind unverzichtbar, weil die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2017 – V ZB 143/17

  1. st. Rspr.: vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, Rn. 10; Beschluss vom 11.02.2016 – V ZB 24/14 7 f.[]