Der Haftantrag muss ausreichende Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) enthalten.
Dies umfasst auch Angaben zu den einzelnen Schritten zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die insoweit jeweils anzusetzenden Zeiträume.
Solche Angaben sind unverzichtbar, weil die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2017 – V ZB 143/17
- st. Rspr.: vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, Rn. 10; Beschluss vom 11.02.2016 – V ZB 24/14 7 f.[↩]











