Abschiebehaft – einstweilige Anordnung oder Hauptsacheentscheidung?

Über die Sicherungshaft gegen einen Betroffenen darf nicht im Hauptsacheverfahren entschieden werden, wenn die beteiligte Behörde eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt hat.

Abschiebehaft – einstweilige Anordnung oder Hauptsacheentscheidung?

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1, § 427 FamFG steht nämlich einem Antrag auf Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren nicht gleich und ist deshalb keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren1.

So lag es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aber nicht: Die beteiligte Behörde hat nämlich in erster Linie die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 5.05.2017 im Hauptsacheverfahren und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Antrags die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 23.03.2017 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Die beiden Anträge werden zu Beginn der Antragsschrift zwar ohne konkrete Angabe dazu angeführt, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich aber, dass die beantragte Haft nicht nur bis zu dem Abschluss der Personenfeststellung des Betroffenen, sondern bis zur Abschiebung endgültig und im Wege der Hauptsacheentscheidung gelten sollte. Nur für den Fall, dass eine Hauptsacheentscheidung nicht im Sinne der Behörde getroffen werden konnte, sollte eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Die Entscheidung über die Sicherungshaft ist deshalb in der richtigen Verfahrensart, nämlich im Hauptsacheverfahren, getroffen worden.

Die Haftanordnung, die das Amtsgericht hier getroffen hat, war aber rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte:

Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden2.

Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag nicht, weil er, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, die erforderlichen Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaften nicht enthielt. Wenn sich aus dem Haftantrag oder wie hier den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen nicht offensichtlich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind, muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Haftantrag mitgeteilt werden, welche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren das ggf. auch generelle Einvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einvernehmen entbehrlich ist3. Daran fehlte es hier. Der Haftantrag enthielt nur die Angabe, dass die Staatsanwaltschaft Trier ihr Einvernehmen erteilt hat. Zu dem Einvernehmen der anderen Staatsanwaltschaften, bei denen nach den Angaben in der dem Haftantrag beigefügten Ausweisungsverfügung der beteiligten Behörde vom 07.02.2017 Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig waren, verhielt sich der Haftantrag dagegen nicht. Er war jedenfalls deshalb unzulässig.

Dieser Mangel ist im vorliegenden Fall erst durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts geheilt worden: 14 Mängel des Haftantrages können zwar unter anderem durch inhaltlich ausreichenden, ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde und die Anhörung des Betroffenen geheilt werden4. Die Heilung tritt aber nur mit Wirkung für die Zukunft und erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft ein5. Das war hier der 29.03.2017. Die bis dahin vollzogene Haft bleibt rechtswidrig, was hier bereits vom Beschwerdegericht festzustellen gewesen wäre.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2019 – V ZB 83/17

  1. BGH, Beschluss vom 18.12 2014 – V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 1113; vom 16.09.2015 – V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 7 a.E.; und vom 17.10.2018 – V ZB 38/18 13[]
  2. st. Rspr., Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 06.12 2012 – V ZB 118/12 4; und vom 31.01.2013 – V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.01.2011 – V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9; vom 09.02.2017 – V ZB 129/16 5; und vom 13.09.2018 – V ZB 145/17 15[]
  4. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 25.01.2018 – V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6[]

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