Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.

Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.
Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).
Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.
Dem wurde in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Haftantrag nicht gerecht:
Die Behörde verweist in dem Haftantrag darauf, dass die Dauer der Haft „von längstens acht Wochen“ erforderlich sei, da zunächst ein Abschiebungsersuchen an das zuständige Landeskriminalamt gerichtet werden müsse, von dort werde über ein Reisebüro der nächstmögliche Flug nach Marokko gebucht. Unter Beachtung des Beschleunigungsgebots werde hierbei stets der nächstmögliche Termin gewählt, so dass die Durchführung einer Abschiebung grundsätzlich vor Ablauf der beantragten Haftdauer beabsichtigt sei. Hierbei sei zu beachten, dass bei den in Frage kommenden Luftverkehrsgesellschaften nur ein geringes Kontingent an verfügbaren Plätzen zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei aufgrund der gegen den Betroffenen geführten strafrechtlichen Verfahren wegen Körperverletzung und Einbruchsdiebstahls eine Sicherungsbegleitung durch die Bundespolizei erforderlich. Die Organisation dauere nach Auskunft des Landeskriminalamts derzeit „bis zu acht Wochen“.
Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), unzureichend. Die Angabe einer Höchstdauer kann die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die vorsorgliche – Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt2. Vielmehr bedarf es der Darlegung der für die Abschiebung voraussichtlich erforderlichen Zeitspanne; dazu sind die einzelnen erforderlichen Schritte unter Angabe ihrer jeweiligen Dauer durch die den Haftantrag stellende Behörde zu erläutern, damit das Gericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, wie lange die Freiheitsentziehung des Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist3.
Dieser Fehler ist nicht geheilt worden.
Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt4. Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird5.
Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, die Abschiebung des Betroffenen sei durch die Bundespolizei inzwischen für den 27.03.2018 terminiert worden. Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen6. Der Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – V ZB 57/18
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 74/17 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2017 – V ZB 8/17 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 9 f.; Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 74/17 9[↩]
- vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.01.2018 – V ZB 201/17 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – V ZB 90/16 9; Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 74/17 12[↩]