Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, kann nicht allein seinem Verhalten entnommen werden, sondern setzt eine Äußerung voraus.
Die gesetzliche Vermutung der Fluchtgefahr wegen ausdrücklich erklärter Entziehungsabsicht setzt eine eindeutige Äußerung des Betroffenen voraus. Sein Verhalten allein genügt hierfür nicht. Für die Überstellungshaft nach der Dublin-III-Verordnung sind die gesetzlichen Kriterien erheblicher Fluchtgefahr abschließend; Gerichte dürfen sie nicht durch eigene Kriterien ergänzen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall suchte ein staatenloser Palästinenser am 13.04.2023 eine Polizeiwache auf und äußerte ein Asylbegehren. Eine Abfrage im Schengener Informationssystem ergab eine Rückkehrentscheidung der österreichischen Behörden. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag hat das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 13.04.2023 Haft zur Sicherung des Rücküberstellungsverfahrens bis zum 6.06.2023 angeordnet1. Mit Bescheid vom 02.05.2023 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung des Betroffenen nach Österreich an.
Mit Schreiben vom 07.05.2023 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Person des Vertrauens (Vertrauensperson) benannt und Aufhebung der Haft sowie Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt. Das Amtsgericht Duisburg hat den Antrag zurückgewiesen2 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson hat das Landgericht Duisburg zurückgewiesen3. Das Landgericht Duisburg hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit erheblich – ausgeführt, die Haft sei zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens anzuordnen. Die Fluchtgefahr werde nach § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG widerleglich vermutet. Zwar habe der Betroffene nicht ausdrücklich erklärt, dass er sich einer Abschiebung entziehen wolle. Er lebe aber eigenen Angaben nach seit 2020 in Österreich und sein dort gestellter Asylantrag sei zweimal abgelehnt worden. Anstatt freiwillig auszureisen, habe er auch in Belgien einen Asylantrag gestellt, dessen Ausgang nicht bekannt sei. Nachdem er in Österreich kein Bleiberecht habe, sei er nach Deutschland eingereist, um erneut einen Asylantrag zu stellen. Durch sein Verhalten mache er deutlich, dass er nicht gewillt sei, einer Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Vertrauensperson, die Rechtswidrigkeit der Haft ab dem 7.05.2025 festzustellen. Das Rechtsmittel hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht Duisburg aufgrundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 1, § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG 2022 nicht hätte bejahen dürfen. Danach wird die Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, vor, wenn er klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde4. Eine Erklärung des Ausländers kann auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, in deren Kontext die Erklärung steht, als ausdrückliche Erklärung, sich der Überstellung entziehen zu wollen, zu verstehen sein. Das muss sich aber ohne weitere Nachfrage klar und eindeutig ergeben5. Erforderlich ist damit eine Äußerung, aus der sich die Entziehungsabsicht nach den Gesamtumständen eindeutig ergibt.
Eine solche Erklärung hat das Landgericht Duisburg nicht festgestellt, sondern lediglich aus dem Verhalten des Betroffenen eine Entziehungsabsicht abgeleitet. Das reicht indes nach den genannten Grundsätzen nicht aus.
Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Landgerichts Duisburg, Fluchtgefahr könne auch ohne Feststellung eines Katalogtatbestands nach § 62 Abs. 3a oder 3b AufenthG nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Überstellungshaft nach der Dublin-III-VO die in § 62 Abs. 3a und 3b sowie in § 2 Abs. 14 AufenthG bestimmten Vermutungstatbestände und Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr abschließend und nicht nur beispielhaft sind6. Die Mitgliedstaaten sind aufgrund von Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller dem Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird. Die Dublin-IIIVO gibt zwar nicht vor, welche objektiven Kriterien der nationale Gesetzgeber im Einzelnen festzulegen hat oder festlegen kann. Sie steht aber einer Norm entgegen, die solche Kriterien nur beispielhaft benennt und dem Richter die Möglichkeit eröffnet, noch andere Kriterien zu entwickeln. Gerade dies sollte mit der Verpflichtung zur Benennung der Kriterien verhindert werden7.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verlangt eine präzise Zuordnung der festgestellten Tatsachen zu den gesetzlichen Kriterien erheblicher Fluchtgefahr. Behörden und Haftgerichte dürfen eine ausdrücklich erklärte Entziehungsabsicht nicht allein aus der unterbliebenen freiwilligen Ausreise oder weiteren Asylanträgen in anderen Staaten ableiten. Zwar kann der Kontext einer Äußerung berücksichtigt werden; die Absicht, sich der behördlichen Rückführung zu entziehen, muss daraus jedoch klar und eindeutig hervorgehen. Fehlt eine solche Erklärung, kommt Überstellungshaft nur bei Vorliegen anderer gesetzlich bestimmter Kriterien und der weiteren Haftvoraussetzungen in Betracht. Für die anwaltliche Prüfung bietet eine lediglich auf allgemeine Verhaltenserwägungen gestützte Haftentscheidung daher einen konkreten Angriffspunkt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2026 – XIII ZB 33/23
- AG Duisburg, Beschluss vom 13.04.2023 – 11a XIV(B) 17/23[↩]
- AG Duisburg, Beschluss vom 24.05.2023 – 11a XIV(B) 17/23[↩]
- LG Duisburg, Beschluss vom 05.06.2023 – 11 T 61/23[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.05.2016 – V ZB 27/16 5; und vom 20.10.2016 – V ZB 13/16 5[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.05.2020 – XIII ZB 71/19 11 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – XIII ZB 33/19 15[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2017 – C-528/15, InfAuslR 2017, 193 Rn. 47 – Al Chodor; BGH, Beschlüsse vom 24.06.2020 – XIII ZB 33/19 15; vom 20.10.2025 – XIII ZB 73/22, InfAuslR 2026, 201 Rn. 8[↩]
Bildnachweis:
- Flüchtling im Hamburger Hafen: fsHH










