Abschussmanagement für hessische Wölfe

Die behördliche Freigabe zur Bejagung von Wölfen kann auf die gegenüber der Europäischen Kommission erfolgte Meldung eines günstigen Erhaltungszustands gestützt werden, solange im gerichtlichen Eilverfahren keine evidenten Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung aufgezeigt werden und die vorgesehenen Abschüsse den günstigen Erhaltungszustand nicht gefährden.

Abschussmanagement für hessische Wölfe

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Kassel zwei Eilanträge anerkannter Umweltverbände gegen die hessische Abschussfreigabe für Wölfe abgelehnt. Nach den Beschlüssen vom 10. August 2026 erweist sich der von der Oberen Jagdbehörde aufgestellte revierübergreifende Managementplan bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Änderung des rechtlichen Schutzes des Wolfs. Auf europäischer Ebene war dessen Schutzstatus zuvor von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft worden. Grundlage hierfür war eine entsprechende Berichterstattung des Bundesumweltministeriums an die Europäische Kommission. Mit Wirkung zum 2. April 2026 wurde der Wolf daraufhin als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen.

Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Der Plan muss darauf ausgerichtet sein, die Jagd mit der Aufrechterhaltung dieses günstigen Erhaltungszustands in Einklang zu bringen.

Das Regierungspräsidium Kassel erließ auf dieser Grundlage am 30. Juni 2026 eine entsprechende Allgemeinverfügung für das Jagdjahr 2026/2027. Danach dürfen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2026 insgesamt vier juvenile Wölfe erlegt werden, die ihr erstes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf diese Zahl sind allerdings sämtliche im laufenden Jahr in Hessen bereits anderweitig zu Tode gekommenen oder noch verendenden Wölfe aller Altersklassen anzurechnen.

Da bereits zwei Wölfe bei Verkehrsunfällen getötet worden waren, reduzierte sich die tatsächliche Abschussfreigabe auf zunächst zwei juvenile Tiere. Die Entnahme soll ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis erfolgen. Die Behörde begründete die räumliche Konzentration damit, dass sich dort einerseits die größte territoriale Wolfspopulation Hessens befinde und andererseits verstärkt Schäden an Nutztieren aufgetreten seien.

Gegen den Managementplan erhoben zwei anerkannte Umweltverbände Klage und beantragten zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Sie wandten sich insbesondere gegen die zugrunde gelegte Bewertung des Erhaltungszustands der Wolfspopulation sowie gegen die konkrete Ausgestaltung der Abschussfreigabe.

Das Verwaltungsgericht Kassel sah jedoch keinen Anlass, die Vollziehung der Allgemeinverfügung vorläufig zu stoppen. Die Obere Jagdbehörde habe aufgrund der auf Bundesebene gegenüber der Europäischen Kommission erfolgten Meldung eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs einen revierübergreifenden Management- und Abschussplan erlassen dürfen.

Die grundsätzliche Kritik der Umweltverbände an der Einschätzung des Erhaltungszustands – sowohl für Deutschland insgesamt als auch für Hessen und den Lahn-Dill-Kreis – genügte dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht. Sie begründe keine evidenten Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde gelegten Bewertung. Die Behörde habe zudem ohne erkennbaren Abwägungsfehler annehmen dürfen, dass die vorgesehene Abschussfreigabe den als günstig gemeldeten Erhaltungszustand der Tierart nicht gefährde.

Auch die Einwände gegen die konkrete Ausgestaltung des Managementplans blieben erfolglos. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts waren im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Eilverfahrens keine durchgreifenden Fehler der behördlichen Abwägung erkennbar. Dies gelte zunächst für die grundsätzliche Entscheidung, überhaupt eine Bejagung vorzusehen.

Ebenso beanstandete das Verwaltungsgericht nicht, dass die Behörde eine Entnahme von 40 % der für das laufende Jahr landesweit erwarteten juvenilen Wölfe allein auf den Lahn-Dill-Kreis konzentriert hat. Auch die im Managementplan vorgesehenen Maßnahmen, mit denen Fehlabschüsse oder eine Überschreitung der zulässigen Abschusszahl verhindert werden sollen, hielten der summarischen Prüfung stand.

Mit den Beschlüssen ist allerdings noch keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des hessischen Wolfsmanagements verbunden. Gegenstand der Verfahren war lediglich die Frage, ob die Abschussfreigabe bis zur Entscheidung über die von den Umweltverbänden erhobenen Klagen vorläufig außer Vollzug gesetzt werden muss.

Bedeutung für die Praxis

Die Beschlüsse gehören zu den ersten gerichtlichen Entscheidungen, in denen sich die Folgen des abgesenkten Schutzstatus des Wolfs und seiner Aufnahme in das Bundesjagdgesetz konkret niederschlagen. Für die Verwaltungspraxis ist vor allem bedeutsam, dass das Verwaltungsgericht die auf Bundesebene gegenüber der Europäischen Kommission erfolgte Meldung eines günstigen Erhaltungszustands im Eilverfahren als tragfähige Grundlage für den Managementplan angesehen hat. Umweltverbände müssen demnach jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutz substantiiert Umstände aufzeigen, die evidente Zweifel an dieser Bewertung begründen. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht keine uneingeschränkte Bejagung ermöglicht: Abschusszahlen, räumliche Beschränkungen und Sicherungen gegen Fehl- oder Überabschüsse müssen weiterhin so ausgestaltet sein, dass der günstige Erhaltungszustand gewahrt bleibt. Ob die zugrunde gelegte Bewertung der Wolfspopulation und die konkrete Ausgestaltung des hessischen Managementplans auch einer vertieften Prüfung in den Hauptsacheverfahren standhalten, bleibt abzuwarten.

Verwaltungsgericht Kassel – Beschlüsse vom 10. August 2026 – 2 L 1437/26.KS und 2 L 1473/26.KS

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  • Wolf: Andrea Bohl