Anwendbarkeit der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit auf Restitutionsansprüche

Die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Klage einer öffentlichen Stelle anwendbar, die nach dem Verkauf eines Grundstücks, das zuvor Gegenstand einer Enteignung durch ein totalitäres Regime war, den Rechtsnachfolgern des früheren Eigentümers versehentlich einen zu hohen Betrag ausgezahlt hat und dessen teilweise Erstattung verlangt. Die Verordnung ist jedoch im konkreten Fall nicht auf Beklagte mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union anwendbar, auch wenn sie gemeinsam mit Beklagten, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, verklagt werden.

Anwendbarkeit der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit auf Restitutionsansprüche

Anlass für diese Entscheidung bot dem Europäischen Gerichtshof ein Fall aus dem Ostteil Berlins: Herr Julius Busse war Eigentümer eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin. Er wurde vom NS-Regime verfolgt und musste im Jahr 1938 sein Grundstück an einen Dritten verkaufen. Dieses Grundstück wurde später durch die Deutsche Demokratische Republik enteignet und im Rahmen einer Flurbereinigung mit weiteren Grundstücken dieses Staates zusammengelegt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Gesamtareal Eigentum teils des Landes Berlin, teils der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 1990 beantragten mehrere Rechtsnachfolger von Herrn Busse, von denen einige (u. a. Frau Sapir) in Israel und andere im Vereinigten Königreich oder in Spanien wohnen, die Rückübertragung des früher Herrn Busse gehörenden Teils des Areals. Sie stützten sich hierbei auf das Vermögensgesetz, das die vermögensrechtlichen Ansprüche wegen entschädigungsloser Enteignung und Überführung in Volkseigentum regelt und u. a. auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dieses Gesetz sieht vor, dass die enteigneten und in Volkseigentum überführten Vermögenswerte an die Berechtigten zurückzuübertragen sind. Ausnahmen hiervon sind jedoch nach dem Investitionsvorranggesetz möglich, damit in den neuen Bundesländern erforderliche Investitionen getätigt und Grundstücke, für die Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet wurden, verkauft werden können.

Im Jahr 1997 verkauften das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland das Gesamtareal, so dass die Rückübertragung unmöglich wurde und die Rechtsnachfolger lediglich den auf sie entfallenden Teil des Verkaufserlöses ausgekehrt bekommen konnten. Bei der Auszahlung dieses Betrags unterlief dem Land Berlin ein Fehler. Es überwies dem mit der Vertretung der Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers beauftragten Rechtsanwalt versehentlich den Gesamtkaufpreis, den dieser sodann unter ihnen verteilte. Vor dem Landgericht Berlin fordert das Land Berlin jetzt von diesen Personen den zu viel gezahlten Betrag zurück, den es auf 2,5 Mio. € beziffert.

Die Rechtsnachfolger sind dieser Rückforderung entgegengetreten und machen geltend, dem Landgericht Berlin fehle die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage gegen die im Vereinigten Königreich, in Spanien und in Israel wohnhaften Beklagten. Im Übrigen könnten sie eine über den ihnen am Verkaufserlös zustehenden Anteil hinausgehende Zahlung verlangen, weil der Verkaufserlös des ehemals Herrn Busse gehörenden Grundstücks geringer sei als dessen Verkehrswert. Die deutschen Gerichte haben in erster Instanz und in der Berufungsinstanz die Ansicht vertreten, dass ihnen nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die in Deutschland erhobene Klage gegen die im Vereinigten Königreich, in Spanien und in Israel wohnhaften Beklagten fehle. Dieser Rechtsstreit sei keine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit, sondern falle unter das öffentliche Recht, auf das die Verordnung nicht anwendbar sei. Wegen dieser Frage hat sich der letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsersuchen gewandt.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Europäische Gerichtshof entscheidet dabei ausschließlich über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht hingegen über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seinem jetzt verkündeten Urteil zunächst fest, dass die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit auf die Klage einer öffentlichen Stelle anwendbar ist, die nach dem Verkauf eines Grundstücks, das zuvor Gegenstand einer Enteignung durch ein totalitäres Regime war, den Rechtsnachfolgern des früheren Eigentümers versehentlich einen zu hohen Betrag ausgezahlt hat und dessen teilweise Erstattung verlangt.

Der Europäische Gerichtshof führt hierzu aus, dass die vom Land Berlin erhobene Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung zivilrechtlicher Natur ist und nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch das Land zusammenhängt. Der Wiedergutmachungsanspruch, der der Klage gegen die Rechtsnachfolger von Herrn Busse zugrunde liegt, stützt sich auf nationale Bestimmungen zur Entschädigung der Opfer des NS-Regimes, die dieselbe Entschädigungspflicht vorschreiben, ohne danach zu unterscheiden, ob der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Privatperson oder eine staatliche Stelle ist. Zudem genießt dieser Eigentümer bei der Festsetzung der Restitutionsansprüche des Geschädigten keine Sonderrechte in Bezug auf die Entscheidung.

Sodann stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass nach der Verordnung eine enge Beziehung zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte besteht, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben und sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weitergehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die einheitlich entschieden werden muss.
Diese Regel ist jedoch nicht auf Beklagte mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union anwendbar, auch wenn sie gemeinsam mit Personen verklagt werden, die ihren Wohnsitz innerhalb der Union haben.

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit sieht nämlich vor, dass ein Mitbeklagter nur dann vor einem Gericht eines Mitgliedstaats wegen des Bestehens einer engen Beziehung zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte verklagt werden kann, wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Außerdem ist die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union in der Verordnung ausdrücklich und abschließend dahin gehend geregelt, dass sie sich, mit bestimmten Ausnahmen, in jedem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Gesetzen richtet.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11. April 2013 – C-645/11 [Land Berlin / Ellen Mirjam Sapir u. a.]

  1. ABl. 2001, L 12, S. 1[]