Ausfertigung unterlandesgesetzlicher Rechtsnormen

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen seine Rechtsprechung zu den aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot folgenden Anforderungen an die Ausfertigung von unterlandesgesetzlichen Normen zusammengefaßt:

Ausfertigung unterlandesgesetzlicher Rechtsnormen

Die Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht ergeben sich bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich in erster Linie aus landesrechtlichen und damit irrevisiblen Vorschriften. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Bebauungspläne entschieden und gilt auch für sonstiges Landesrecht1.

Dass Art. 82 Abs. 1 GG dabei keinen allgemein gültigen Maßstab für Normausfertigungen enthält, ist ebenfalls geklärt2.

Allerdings muss nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen.

Das danach in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe. Dabei müssen aber fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben.

Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“)3, nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion“)4.

Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat5. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt6. Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht5.

Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also – so ist zu ergänzen – des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht, insbesondere das Bundesverfassungsrecht, indessen nicht vor7.

So verlangt es z.B. nicht, dass ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt“ oder „Ausfertigung“ verwendet wird8. Es lässt – auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus – zudem Unterschiede zu, denn die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung gehören grundsätzlich dem (irrevisiblen) Landesrecht an9.

Bundesrecht „wacht“ lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität ermöglicht. Näheres entscheidet aber abschließend der Landesgesetzgeber10.

Das gilt auch für die Frage, ob vom Normgeber eine Urschrift hergestellt und auf dieser durch Unterschrift bestätigt werden muss, dass der Inhalt der Urkunde so vom Normgeber beschlossen worden ist. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht bereits betont, dass es jedenfalls vor dem Hintergrund des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots auch ausreichend sein kann, dass der Satzungsbeschluss schriftlich fixiert; und vom Bürgermeister unterschrieben ist, also gerade keine einheitliche (Original-)Urkunde hergestellt wird11.

Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 4. September 2014 – 4 B 29.2014 – 4 B 30.2014 – und 4 B 31.2014 –

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 – 4 NB 26.90, BVerwGE 88, 204, 208 = Buchholz 406.11 § 12 BBauG/BauGB Nr. 18[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 – 6 C 5.01, 1 C 19.00 17[]
  3. vgl. BVerwG, Urteile vom 01.07.2010 – 4 C 4.08, BVerwGE 137, 247 Rn. 13 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381; und vom 05.02.2009 – 7 CN 1.08, Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 23, Beschlüsse vom 16.05.1991 a.a.O.; vom 09.05.1996 – 4 B 60.96, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 3; und vom 27.01.1998 – 4 NB 3.97, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 S. 16 16[]
  4. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.1991 a.a.O. S.208 f.; vom 27.01.1998 a.a.O.; und vom 25.07.2000 – 6 B 38.00, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399 3; Urteil vom 16.12 1993 – 4 C 22.92, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52 S.20 f. 18[]
  5. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 a.a.O. Rn. 15[][]
  6. BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.1991 a.a.O.; vom 27.01.1998 a.a.O.; vom 25.07.2000 a.a.O.; und vom 21.12 2011 – 8 B 72.11, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 Rn. 6[]
  7. BVerwG, Urteile vom 01.07.2010 a.a.O. Rn. 15; und vom 16.12 1993 a.a.O.; Beschlüsse vom 16.05.1991 a.a.O. S.209; vom 09.05.1996 a.a.O.; und vom 27.01.1998 a.a.O.[]
  8. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1998 – 4 BN 46.98, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 40 5[]
  9. BVerwG, Urteil vom 16.12 1993 a.a.O., Beschluss vom 16.05.1991 a.a.O.[]
  10. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 – 4 NB 16.95, NVwZ 1996, 372, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1 6[]
  11. BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.1991 a.a.O. S.209; und vom 27.10.1998 a.a.O.[]