Über die Auslagenerstattung ist nach eingetretener Erledigung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden1.
Danach war im hier entschiedenen Fall die Auslagenerstattung anzuordnen:
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 03.02.2020 verstoßen gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihre Begründung wird weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungsgericht für die gerichtliche Bestätigung einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung aufgestellt hat2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 BvQ 12/20











