Auslagenerstattung für eine erledigte Verfassungsbeschwerde

Über die Auslagenerstattung ist nach eingetretener Erledigung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden1

Auslagenerstattung für eine erledigte Verfassungsbeschwerde

Danach war im hier entschiedenen Fall die Auslagenerstattung anzuordnen:

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 03.02.2020 verstoßen gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihre Begründung wird weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungsgericht für die gerichtliche Bestätigung einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung aufgestellt hat2

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 BvQ 12/20

  1. BVerfGE 89, 91, 97; 131, 47, 65[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 – 2 BvR 1193/18; speziell zum subsidiären Schutz bei afghanischen Asylsuchenden: BVerfG, Beschluss vom 26.06.2017 – 2 BvR 1353/17[]