Ausweisung eines salafistischen Predigers

Ein salafistischer Prediger des des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (IKZ) durfte zu Recht ausgewiesen werden; durch seine Äußerungen, Predigten und Bittgebete hatte er mehrere besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht.

Ausweisung eines salafistischen Predigers

Der klagende Kläger in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren ist tunesischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er lebt seit 2001 in Deutschland und war zeitweise mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er vier Kinder hat. Seit 2004 gehört der Kläger als Schatzmeister zum Vorstand des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (IKZ), seit 2006 ist er dort als Imam tätig und hält regelmäßig die Freitagsgebete ab. Der IKZ steht langjährig unter Beobachtung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV), das ihn als Moscheeverein mit salafistischer Ausrichtung einordnet. Mit Bescheiden aus dem Jahr 2021 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Er sympathisiere und werbe im Rahmen seiner Predigten und über das Internet offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen und betreibe gezielt Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Ausweisung und die weiteren Verfügungen aufgehoben1. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Bremen nach Einholung eines islamwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Bedeutung bestimmter Äußerungen des Klägers die Klage gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung abgewiesen2. Der Kläger habe durch seine Äußerungen, Predigten und Bittgebete mehrere besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht. Seine Bleibeinteressen träten dahinter zurück. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend aufgehoben, weil sich die Befristung auf 20 Jahre als ermessensfehlerhaft erweise. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger geltend gemacht, es seien mehrere klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil diese eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt hat. Das Urteil des OVG Bremen vom 18. September 2024 ist damit insgesamt rechtskräftig.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2025 – 1 B 1.25

  1. VG Bremen, Urteil vom 01.07.2022 – 2 K 1260/21[]
  2. OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 – 2 LB 316/22[]