Beförderung nach Dienstalter

Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung eine bestimmte Dienstzeit verlangt, können nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Zeiträume der Tätigkeit als Beamter auf Zeit anzurechnen. Damit diese Zeiträume angerechnet werden können, müssen allerdings die auf Zeit wahrgenommenen Aufgaben mit den von einem Berufsbeamten wahrgenommenen vergleichbar sein.

Beförderung nach Dienstalter

Mit der Richtlinie 1999/701 soll die Rahmenvereinbarung zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE, CEEP) über befristete Arbeitsverträge durchgeführt werden. Zweck dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern. Sie sieht daher ein Diskriminierungsverbot vor, wonach Arbeitnehmer, für die ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, nicht schlechter behandelt werden dürfen als Arbeitnehmer, für die ein unbefristeter Arbeitsvertrag oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Herr Rosado Santana war von 1989 bis 2005 als Beamter auf Zeit im Dienst der Junta de Andalucía (Autonome Gemeinschaft Andalusien, Spanien) tätig.Er zählte zu den Person, die aus Gründen der bei einer öffentlichen Verwaltung bestehenden Notwendigkeit und Dringlichkeit in einem befristeten Dienstverhältnis zu dieser öffentlichen Verwaltung steht, diese Kategorie von Beamten kann daher z. B. ernannt werden, um Berufsbeamte vorübergehend zu ersetzen.

Im Jahr 2005 wurde er Berufsbeamter dieser Regionalverwaltung. Unter einem Berufsbeamten wird in Spanien eine Person gezählt, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einer öffentlichen Verwaltung steht.

Im Jahr 2007 veröffentlichte die Regionalverwaltung eine Bekanntmachung, mit der sie Prüfungen für die interne Beförderung ihrer Berufsbeamten ausschrieb.

In der Bekanntmachung waren die Voraussetzungen angegeben, die die Bewerber erfüllen mussten. Insbesondere sollten sie im Besitz des „Bachiller Superior“ (Abitur) sein bzw. die Voraussetzungen für seinen Erwerb erfüllen oder zehn Jahre als Berufsbeamter einer bestimmten Laufbahngruppe angehört haben. Hierzu war in der Bekanntmachung angegeben, dass weder Dienstzeiten, die als Beschäftigter auf Zeit oder als angestellter Arbeitnehmer in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zurückgelegt wurden, noch sonstige ähnliche zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet würden.

Obwohl Herr Rosado Santana weder über den für die Teilnahme am Auswahlverfahren verlangten Abschluss verfügte noch seit zehn Jahren als Berufsbeamter tätig gewesen war, wurde er zu den Prüfungen zugelassen und bestand das Auswahlverfahren. Er wurde in die endgültige Liste der erfolgreichen Teilnehmer aufgenommen, die im November 2008 veröffentlicht wurde. Am 25. März 2009 widerrief die Regionalverwaltung seine Beförderung jedoch mit der Begründung, dass er weder über den erforderlichen Abschluss verfügt habe noch zehn Jahre als Berufsbeamter tätig gewesen sei.

Da Herr Rosado Santana der Ansicht war, dass diese Entscheidung gegen das Diskriminierungsverbot der Rahmenvereinbarung verstoße, focht er sie mit einer Klage an. Seiner Ansicht nach mussten nämlich die Dienstzeiten, die er als Beamter auf Zeit zurückgelegt hatte (von 1989 bis 2005), bei der Berechnung der für die Teilnahme an den Beförderungsprüfungen verlangten Dienstzeit von zehn Jahren berücksichtigt werden. Nach Angaben des spanischen Gerichts hat Herr Rosado Santana seine Klage nicht innerhalb der nach spanischem Recht für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens vorgesehenen Frist von zwei Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erhoben.

In diesem Zusammenhang hat das mit der Rechtssache befasste Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 12 (Verwaltungsgericht Nr. 12) für Sevilla (Spanien) dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen möchte das spanische Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat den Anspruch auf eine Beförderung im öffentlichen Dienst, die nur Berufsbeamten eröffnet ist, an die Voraussetzung knüpfen darf, dass die Bewerber während eines bestimmten Zeitraums als Berufsbeamte tätig waren, wobei die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die als Beamte auf Zeit zurückgelegt wurden, ausgeschlossen ist.

In seinem Urteil führt der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass die bloße Tatsache, dass Herr Rosado Santana Berufsbeamter geworden ist – und er somit kein Arbeitnehmer mehr ist, für den ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt – der Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung nicht entgegensteht. Da die von ihm behauptete Diskriminierung die Dienstzeiten betrifft, die er als Beamter auf Zeit zurückgelegt hat, ist es insoweit unerheblich, dass er in der Zwischenzeit Berufsbeamter geworden ist.

Ferner weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse Anwendung findet, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden. Daher muss nach der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen werden, dass Berufsbeamte und vergleichbare Beamte auf Zeit eines Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Um festzustellen, ob im vorliegenden Fall die Nichtanrechnung der Dienstzeiten, die Herr Rosado Santana als Beamter auf Zeit zurückgelegt hat, eine Diskriminierung darstellt, hat das spanische Gericht erstens zu prüfen, ob die Situation von Herrn Rosado Santana, als er seine Aufgaben als Beamter auf Zeit wahrnahm, mit der Situation der Berufsbeamten vergleichbar war, die zum Beförderungsverfahren zugelassen wurden. Im Rahmen dieser Prüfung hat das nationale Gericht insbesondere die Art der Aufgaben, die der Betroffene als Beamter auf Zeit wahrgenommen hat, und die Art der Berufserfahrung, die er dabei erworben hat, zu berücksichtigen.

Gelangt daher das nationale Gericht zu dem Ergebnis, dass die von Herrn Rosado Santana als Beamter auf Zeit wahrgenommenen Aufgaben nicht den Aufgaben eines Berufsbeamten der in der Ausschreibung verlangten Besoldungsgruppe entsprachen, kann der Betroffene nicht geltend machen, diskriminiert worden zu sein.

Ergibt sich dagegen aus der vom nationalen Gericht vorgenommenen Prüfung der Aufgaben, die Herr Rosado Santana als Beamter auf Zeit wahrgenommen hat, dass dessen Situation mit der eines Berufsbeamten der in der Ausschreibung verlangten Besoldungsgruppe vergleichbar war, hat das spanische Gericht zweitens zu prüfen, ob es einen sachlichen Grund gibt, der die Nichtberücksichtigung dieser Dienstzeiten im Rahmen des fraglichen Auswahlverfahrens rechtfertigt.

Insoweit weist der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hin, dass der Begriff „sachliche Gründe“ verlangt, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben. Jedenfalls genügt die Berufung auf die bloße Befristung der Beschäftigung des Personals der öffentlichen Verwaltung diesen Anforderungen nicht und kann daher für sich allein keinen sachlichen Grund im Sinne der Rahmenvereinbarung darstellen.

Schließlich führt der Europäische Gerichtshof aus, dass das europäische Unionsrecht grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die auf einen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung gestützte Klage eines Berufsbeamten gegen eine Entscheidung, mit der seine Bewerbung in einem Auswahlverfahren abgelehnt wurde, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erhoben werden muss. Wurde jedoch wie im vorliegenden Fall ein Beamter zu den Prüfungen zugelassen und sein Name in die endgültige Liste der erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens aufgenommen, könnte es die Ausübung der durch die Rahmenvereinbarung eingeräumten Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wenn die nach spanischem Recht vorgesehene Zweimonatsfrist mit der Veröffentlichung der Ausschreibung beginnt. Sollte dies hier der Fall sein, was zu prüfen Aufgabe des nationalen Gerichts ist, könnte die Zweimonatsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, mit der seine Beförderung widerrufen wurde, zu laufen beginnen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 8. September 2011 – C-177/10 [Francisco Javier Rosado Santana/Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía]

  1. Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).[↩]