Beamtenanwärter und Beamte auf Probe kommen spätestens mit Übergabe ihrer Ernennungsurkunde das erste Mal in Kontakt mit dem Beihilferecht. Zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten besteht nämlich ein spezielles Dienst- und Treueverhältnis, mit dem dieser per Gesetz verpflichtet ist, für das Wohl des Beamten zu sorgen.

Im Beamtenrecht ist diese Verpflichtung in § 78 BBG sowie den entsprechenden Regelungen der Landesbeamtengesetzte sowie in § 45 BeamtStG normiert. Das Fürsorgeprinzip beinhaltet auch die Pflicht des Dienstherrn, für seine Beamten im Krankheitsfall zu sorgen. Dieser Verpflichtung kommt der Staat jedoch anders nach als in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Er trägt nicht die gesamten Krankheitskosten sondern gewährt seinen Beamten die sogenannte Beihilfe. Sie ist Bestandteil der Beamtenbesoldung, die so zu bemessen ist, dass der Beamte damit auch seine Krankheitskosten bezahlen kann. Die Beihilfe ist somit eine ergänzende Fürsorgeleistung und wird neben dem Beamten auch für seine Angehörigen gewährt.
Bundesbeihilfeverordnungen der Länder unterscheiden sich in wichtigen Details
Die Höhe der Beihilfeleistungen richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz. Dieser definiert, in welcher prozentualen Höhe sich der Dienstherr an den beihilfefähigen Aufwendungen beteiligt. Bei einem Beihilfeberechtigten ohne Kinder sind es in Bund und Ländern 50 Prozent. Große Unterschiede ergeben sich in den Bundesländern, wenn Kinder sowie Ehe- und Lebenspartner als beihilfeberechtigte Angehörigen hinzukommen. Für letztere besteht ein Beihilfeanspruch jedoch nur, wenn ihr eigenes Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. In Nordrhein-Westfahlen liegt diese Einkommensgrenze bei 18.000 €; in Hessen und Rheinland-Pfalz jedoch nur beim steuerfreien Existenzminimum, das im Jahr 2015 bei 8.472 € festgesetzt wurde.
Beihilfebemessungssatz für Angehörige zwischen 70 und 80 Prozent
Für ihre Angehörigen erhalten Beamte einen Beihilfebemessungssatz zwischen 70 und 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Für den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil der Krankheitskosten, die Restkosten, müssen die Beihilfeberechtigten selbst aufkommen. Seit 2009 sind sie sogar dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen, eine sogenannte Restkostenversicherung. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht zur Krankenversicherung, die in § 193 Absatz 3 VVG formuliert ist. Generell können sich Beamte auch bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Diese bietet jedoch nur Vollkostenversicherungen an; der Beamte trägt dann die Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteile alleine. Besser stellen sich Beamte, wenn sie bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) nur die Restkosten versichern, also den Teil, den die Beihilfe nicht abdeckt.
Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschalen
Große Unterschiede gibt es in den Ländern bei der Zuzahlung zu Medikamenten oder Aufwendungen für Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer). Diese sind beispielsweise in Berlin überhaupt nicht beihilfefähig. In Baden-Württemberg können Beamte sie als „kostenpflichtiges Wahlrecht“ erhalten, wenn sie monatlich 22 € extra zahlen. Ein anderes Beispiel ist die so genannte Kostendämpfungspauschale. Dabei handelt es sich um einen pauschal festgelegten Eigenanteil, den der Beihilfeberechtigte für sich und seine beihilfeberechtigten Angehörigen selbst zu tragen hat. Einige Länder haben diesen Selbstbehalt eingeführt – pauschal oder gestaffelt nach Besoldungsgruppen. Zudem sind ähnlich wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für praktisch alle Leistungen Eigenbehalte vorgesehen. Das sind Kostenbestandteile beispielsweise für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte, die der Beamte selber zahlen muss.
Nicht alle Aufwendungen sind auch beihilfefähig
Die Beihilfe übernimmt aber nur Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Was im Einzelnen und in welcher Höhe beihilfefähig ist, regelt die jeweils einschlägige Beihilfeverordnung des Bundes und der Länder. Dem Grunde nach beihilfefähig sind zum Beispiel Aufwendungen für:
- Ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach den Gebührenverordnungen der Ärzte (GOÄ) und der Zahnärzte (GOZ)
- Heilpraktiker-Leistungen nach Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
- Arzneimittel, ausschließlich verschreibungspflichtige Medikamente
- Verband-, Heil- und Hilfsmittel
- Krankenhausleistungen
- Rehabilitationsmaßnahmen
- Geburtskosten
- Pflegeleistungen.
Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden und –mittel sind generell auch nicht beihilfefähig. Für zahlreiche Leistungen bestehen Einschränkungen, die in Bund- und Ländern unterschiedlich definiert wurden. Beispielsweise sind in der Regel nur zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig; nur bei entsprechender Indikation zahlt die Beihilfestelle weitere. Für solche Leistungsbeschränkungen bieten die Privaten Krankenversicherer neben der Restkostenversicherung für Beamte attraktive Zusatztarife an.
Fazit
- Die Fürsorgepflicht des Staates ergibt sich aus § 78 BBG sowie den entsprechenden Regelungen der Landesbeamtengesetzte sowie in § 45 BeamtStG.
- Die Höhe der Beihilfeleistungen richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz, der für Beamte selbst bei 50 Prozent und für seine beihilfeberechtigten Angehörigen zwischen 70 und 80 Prozent liegt.
- Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschalen in den Ländern muss der Beamte aus der eigenen Geldbörse bezahlen.
- Die Beihilfe übernimmt nur Aufwendungen, wenn sie Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.