Beihilfe für den Lebenspartner eines Beamten per EU-Richtlinie?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern in mehreren Fällen über die Gleichstellung von Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit verheirateten Beamten entschieden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die einem Beamten von seinem Dienstherrn gewährte Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fällt. Die Kläger hatten jeweils geltend gemacht, dass ihnen Leistungen der beamtenrechtlichen Krankenversorgung (Beihilfe) auch für ihre Lebenspartner in gleicher Weise zustünden wie verheirateten Beamten. Mit ihren Revisionen wenden sich die Kläger gegen die Versagung der Beihilfe für ihre Lebenspartner mit der Begründung, sie würden unter Verstoß gegen Verfassungsrecht und Europarecht wegen ihrer sexuellen Identität diskriminiert.

Beihilfe für den Lebenspartner eines Beamten per EU-Richtlinie?

Die Richtlinie 2000/78/EG verbietet eine unmittelbare Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung. Sie führt dazu, dass entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben hat; zugleich bildet sie die Grundlage für den Anspruch einer diskriminierten Person, dieselbe Leistung zu erhalten wie die Personen, mit denen sie sich in einer vergleichbaren Lage befindet.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts befinden sich verheiratete und verpartnerte Beamte hinsichtlich der für die Gewährung von Beihilfe maßgeblichen Umstände in einer vergleichbaren Lage. Da die Versagung der Beihilfe für Lebenspartner von Beamten eine weniger günstige Behandlung darstellt, sieht es auch eine unmittelbare Diskriminierung als gegeben an. Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie hat es jedoch deshalb, weil die Richtlinie nicht für „Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes“ (Art. 3 Abs. 3 Richtlinie) gilt und die Beihilfe des Dienstherrn dazu gehören könnte. Über diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Union bisher nicht entschieden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 – 2 C 23.09, 2 C 46.09 und 2 C 53.09