Der Zeckenbiss als Dienstunfall

Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können nach einem heute verkündetenUrteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Tag und der Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können und feststeht, dass der Beamte dabei in Ausübung seines Dienstes infiziert wurde.

Der Zeckenbiss als Dienstunfall

Anlass für dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war die Klallgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Revisionsverfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wieder aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt, so das Bundesverwaltungsgericht. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden könne.

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Zwar habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Klägerin habe die Schulkinder auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08