Die Beihilfe und die nicht erfüllte Krankenversicherungspflicht

Der in § 1 Abs. 5 Satz 1 der baden-württembergischen Beihilfe-Verordung (BVO BW) für den Fall der Nichterfüllung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 VVG geregelte Ausschluss von Beihilfeansprüchen verstößt nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt und den Gleichheitsgrundsatz. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Normierung einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht in § 193 VVG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in einer Weise Gebrauch gemacht, die landesgesetzliche Erzwingungsmaßnahmen ausschließt.

Die Beihilfe und die nicht erfüllte Krankenversicherungspflicht

Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs für die im Januar 2009 entstandenen streitbefangenen Aufwendungen ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Beihilfeverordnung1. Anzuwenden ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltende Recht, wofür insbesondere auch § 5 Abs. 2 Satz 1 BVO spricht2.

Die in § 5 Abs. 1 BVO normierten Anspruchsvoraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen liegen in dem jetzt vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit unzweifelhaft und unstreitig vor. Auch die Anforderung des § 5 Abs. 2 Satz 1 BVO ist erfüllt, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht. Die abstrakte (statusbezogene) Beihilfeberechtigung der Klägerin als Ruhestandsbeamtin folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Der Beihilfeanspruch der Klägerin wird nicht durch den vom beklagten Land Baden-Württemberg herangezogenen § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird für Personen, die nach § 193 Abs. 3 VVG oder anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, einen Versicherungsschutz für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle abzuschließen und aufrechtzuerhalten, Beihilfe nur gewährt, solange dieser Verpflichtung entsprochen wird. Die Klägerin unterliegt zwar der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG. § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO ist aber wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig und daher im vorliegenden Verfahren – als Ergebnis einer durchzuführenden inzidenten Normenkontrolle der im Range einer Rechtsverordnung stehenden landesrechtlichen Vorschrift – als unwirksam zu behandeln.

Nach § 193 Abs. 3 VVG3 ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 € begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 €. Die Pflicht nach S. 1 besteht u.a. nicht für Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung (Satz 2 Nr. 2).

Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin hiernach entgegen Ihrer Ansicht nicht vollständig von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, sondern nach § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG nur im Umfang ihrer Beihilfeberechtigung, d.h. zu 70%. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt und ist von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Für die restlichen 30% ist die Klägerin somit seit 01.01.2009 versicherungspflichtig.

Die Klägerin wird folglich an sich vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO erfasst. Diese Vorschrift ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie gesetzessystematischem Zusammenhang keiner anderen Interpretation zugänglich als der eines (vollständigen) Ausschlusses von Beihilfeansprüchen, solange der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG – unbeschadet der möglichen Vereinbarung von Selbstbehalten im nach Satz 1 der Vorschrift zulässigen Umfang – nicht oder nicht mehr genügt wird. Von einem vom Beklagten so genannten bloßen „Aufschub“ von Beihilfeansprüchen für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten des § 193 Abs. 3 VVG (1. Januar 2009), aber vor dem Abschluss eines entsprechenden Krankenversicherungsvertrages angefallen sind, kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die Klägerin in der Zwischenzeit eine ausreichende Krankenversicherung abgeschlossen hätte, änderte dies nichts daran, dass ihr nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO kein Beihilfeanspruch für die streitigen Aufwendungen aus dem Januar 2010 zustünde. Denn ein nachträglicher Abschluss einer Krankenversicherung hat grundsätzlich keinen rückwirkenden Versicherungsschutz zur Folge (vgl. §§ 10, 2 Abs. 2 VVG). Das in § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG für den Basistarif normierte Verbot von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen bewirkt lediglich, dass Versicherungsschutz nicht wegen Vorerkrankungen verweigert werden darf4.

§ 1 Abs. 5 Satz 1 BVO kann der Klägerin jedoch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er rechtswidrig und deshalb als ungültig zu behandeln ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Vorschrift nicht von der allein in Betracht kommenden – erforderlichen – gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 101 LBG gedeckt ist und auch gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstößt. Sie ist ferner materiellrechtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.

Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus gilt der Vorbehalt des Parlamentsgesetzes nach der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Beihilferecht5. Für das Beihilfeniveau wesentliche Weichenstellungen, insbesondere durch das Besoldungsrecht nicht kompensierte gravierende Einschnitte, müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst verantwortet werden und dürfen nur unter zusätzlicher Beachtung der Bestimmtheitsanforderungen des Art. 61 LV hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Rechtsverordnungsermächtigung einem Verordnungsgeber überlassen werden. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf etwa die Einführung von Kostendämpfungspauschalen der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 20.03.2008, a.a.O.)). Letzteres muss umso eher gelten, wenn es sich nicht nur um eine Kürzung von Beihilfeansprüchen handelt, sondern wie hier um deren vollständigen Ausschluss trotz Erfüllung der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Beihilfeberechtigung nach Maßgabe von § 101 Satz 1 LBG i.V.m. § 2 BVO.

§ 101 LBG lässt sich keine diesen Anforderungen genügende gesetzgeberische Entscheidung bzw. Rechtsverordnungsermächtigung für den durch § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO normierten Anspruchsausschluss entnehmen. Insbesondere ist die vom Beklagten insoweit ins Feld geführte Bestimmung des § 101 S. 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG unergiebig. Nach dieser Vorschrift ist in der vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung insbesondere zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann sowie das Verfahren. In dieser pauschalen, im Wesentlichen auf die Konkretisierung beihilfefähiger Leistungen und deren Geltendmachung abzielenden Formulierung kann keine dem Parlamentsvorbehalt Rechnung tragende – hinreichend bestimmte, für den Betroffenen erkennbare und voraussehbare, vom Gesetzgeber selbst verantwortete – Ausschließung des Beihilfeanspruchs für den Fall der Unterlassung einer ergänzenden Eigenvorsorge durch Abschluss einer Krankenversicherung erblickt werden, mag bundesrechtlich auch eine Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestehen. Ein gegenteiliges Verständnis der Vorschrift liefe darauf hinaus, ohne konkreten Anhalt im Gesetzeswortlaut die in § 101 Satz 1 LBG dem Grunde nach normierte Anspruchsposition u.a. von Ruhestandsbeamten sowie die näheren Vorschriften zur zumutbaren Eigenvorsorge in § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG (in der Regel maximal 50%, bei Versorgungsempfängern 30%) für den Fall der Nichtversicherung zu konterkarieren, d.h. letztlich leer laufen zu lassen. Dies stellte eine Widersprüchlichkeit dar, die dem Landesgesetzgeber zu unterstellen kein Anlass besteht. Bezeichnenderweise hat es der Landesgesetzgeber für erforderlich gehalten, für Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern den Einbehalt eines vergleichsweise geringen monatlichen Betrages von 13 € ausdrücklich gesetzlich zu regeln (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 LBG). Vor diesem Hintergrund liegt es fern, Satz 1 der zuletzt genannten Vorschrift als – hinreichend bestimmte – (Verordnungs-) Ermächtigung auch zu viel weiterreichenden künftigen Beschränkungen oder Ausschlüssen von Beihilfeansprüchen zu qualifizieren. Treten bei Inkrafttreten des § 101 LBG noch nicht absehbare Umstände ein, die Anlass zu einer erheblichen Beschränkung oder Umgestaltung von Beihilfeansprüchen geben, so ist es Sache des Gesetzgebers, darauf zu reagieren. Dieser seiner Verantwortung hat er sich mit der pauschalen Rechtsverordnungsermächtigung in § 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG nicht vorab entledigen können.

Gegen ein vom Beklagten vertretenes weiter reichendes Verständnis dieser Vorschrift im Sinne einer Ermächtigungsgrundlage für § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO spricht sodann, dass dem Landesgesetzgeber bereits die Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung eines Anspruchsausschlusses fehlt, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat.

Die Zweckbestimmung und der zentrale Gehalt dieser Regelung liegen entgegen der Argumentation des Beklagten nicht in einer Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Landes als Dienstherrn und Beihilfeträger, sondern in einer – auf den Kreis der abstrakt gegenüber dem Beklagten Beihilfeberechtigten beschränkten – zusätzlichen Sanktionierung der Nichterfüllung der bundesrechtlich normierten Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG zur Erzwingung der Befolgung dieser Vorschrift. Diese instrumentelle, einen funktionalen inneren Zusammenhang mit der Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 VVG aufweisende Bedeutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO wird durch die – bemerkenswert knappe – Begründung zum Verordnungsentwurf bestätigt („Mit dem neuen Absatz 5 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes ab 1. Januar 2009 alle Personen verpflichtet sind, einen Krankenversicherungsschutz abzuschließen“). Die Einsetzung einer vollständigen Vorenthaltung von Beihilfe als Instrument zur Erreichung eines bundesrechtlich vorgegebenen, alle Bürger verpflichtenden Zieles kann aber schwerlich als Fürsorgemaßnahme verstanden werden, führt sie doch dazu, dass der betreffende Beamte bis zum Abschluss einer die Deckungslücke schließenden Krankenversicherung nicht nur im Umfang dieser Deckungslücke, sondern vollständig schutzlos gestellt wird. Daran ändert es nichts, dass der Abschluss einer entsprechenden Krankenversicherung als solcher nicht nur einer gesetzlichen Pflicht entspricht, sondern auch im wohlverstandenen Interesse des Beamten, des Dienstherrn und der Allgemeinheit liegt, weil das Ausmaß von Kostenbelastungen in künftigen Krankheitsfällen nicht überschaubar ist6.

Ist somit ein untrennbarer Sinn- und Zweckzusammenhang der Regelung in § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO mit der bundesrechtlichen Versicherungspflicht zu konstatieren, so sprechen durchschlagende Gründe dafür, dass die schwerpunktmäßig der Durchsetzung der Versicherungspflicht dienende, für sich genommen nur einen unselbständigen Regelungsgehalt aufweisende Bestimmung auch kompetenzrechtlich eine von der grundlegenden bundesrechtlichen Vorschrift ausgehende Beurteilung erfährt7.

Die Normierung der Versicherungspflicht in § 193 Abs. 3 VVG, der Folgen eines Verstoßes gegen die Versicherungspflicht in § 193 Abs. 4 VVG und des korrespondierenden Kontrahierungszwangs für die Versicherungsunternehmen im Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG ist Bestandteil der umfassenden Gesundheitsreform 2007, die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz8 und das VVG-Reformgesetz9 umgesetzt wurde. Für die genannten Regelungen in § 193 VVG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 bis 3 GG (Recht der Wirtschaft, insbesondere privatrechtliches Versicherungswesen10. Von dieser Kompetenz hat der Bund mit den genannten Vorschriften in einer Weise Gebrauch gemacht, die keinen Raum für abweichende oder ergänzende landesrechtliche Vorschriften zur Erzwingung der Erfüllung der Versicherungspflicht lässt.

Ein Gebrauchmachen im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur dann vor, wenn der Bund explizit eine Regelung getroffen hat. Auch in dem absichtsvollen Unterlassen einer Regelung kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeszuständigkeit liegen, das dann insoweit Sperrwirkung für die Länder erzeugt. Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz – etwa gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen – wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält. Die Frage, ob und inwieweit der Bund von einer Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, kann im Einzelnen schwer zu entscheiden sein. Die Antwort ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesgesetz selbst, in zweiter Linie aus dem hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzgebungsmaterialien. Das gilt auch bei einem absichtsvollen Regelungsverzicht, der in dem Gesetzestext selbst keinen unmittelbaren Ausdruck finden kann. Ob der Gebrauch, den der Bund von einer Kompetenz gemacht hat, abschließend ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes festgestellt werden. In jedem Fall setzt die Sperrwirkung für die Länder voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund hinreichend erkennbar ist.

Überdies verpflichtet die bundesstaatliche Kompetenzordnung alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass die Rechtsordnung nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich wird. Die Verpflichtungen einerseits zur Beachtung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen und andererseits zur Ausübung der Kompetenz in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme werden durch das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Inhalt verdeutlicht und in ihrem Anwendungsbereich erweitert. Beide setzen damit zugleich der Kompetenzausübung Schranken. Konzeptionelle Entscheidungen eines zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen auch durch auf Spezialzuständigkeiten gründende Einzelentscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden. Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen11.

Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme des Verbleibens einer ergänzenden Landeskompetenz im vorliegenden Zusammenhang aus. Der Bundesgesetzgeber hat sich im Rahmen des § 193 VVG nicht auf die Regelungen der Versicherungspflicht einerseits und des Kontrahierungszwangs andererseits beschränkt. Vielmehr hat er in § 193 Abs. 4 VVG auch Regelungen für den Fall getroffen, dass der Versicherungspflicht nicht termingerecht, sondern erst mit unter Umständen langer Verzögerung genügt wird; insoweit finden sich detaillierte Regelungen über Prämienzuschläge im Falle verspäteten Abschlusses von Versicherungsverträgen. Ferner hat er in § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG Vorkehrungen gegen eine tendenzielle Umgehung der Versicherungspflicht durch Vereinbarung von hohen Selbstbehalten getroffen, indem er die zulässigen Selbstbehalte betragsmäßig begrenzt hat. Der Bundesgesetzgeber hat somit die Möglichkeiten einer gesetzwidrigen Nichtversicherung bzw. einer tendenziellen Umgehung der Versicherungspflicht durchaus gesehen und zu deren Eindämmung die genannten Regelungen getroffen12. Angesichts dessen kann aus dem Umstand, dass er weitere Sanktionen – anders als im Recht der Pflegeversicherung durch Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes13 – nicht vorgesehen hat, kein Schluss auf die bewusste oder unbewusste Belassung eines ergänzenden Sanktionsspielraums für die Landesgesetzgebung abgeleitet werden. Die Materialien sind in diesem wie in anderen Punkten freilich eher kursorisch14. Die vorerst geübte Zurückhaltung hinsichtlich weitergehender Sanktionen kann im Lichte des seinerseits Verfassungsrang genießenden Grundsatzes der Erforderlichkeit aber unschwer damit erklärt werden, dass der Bundesgesetzgeber zunächst auf die Einsicht der Versicherungspflichtigen sowie darauf gesetzt hat, dass die ergriffenen niederschwelligeren Begleitmaßnahmen ihre Wirkung nicht verfehlen. Damit hat er sich nicht der Möglichkeit begeben, im Bedarfsfall mit weitergehenden Sanktionen nachzusteuern. Schließlich kann dem Bundesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er durch eine Freigabe von ergänzenden Sanktionsmöglichkeiten für die Landesgesetzgeber den Boden für je nach Bundesland unterschiedliche zusätzliche Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in einem Rechtsbereich bereitet, der durch eine bundesrechtliche und damit bundesweit an den Gleichheitsgrundsatz gebundene Pflichtenauferlegung gekennzeichnet ist. Dies würde die vom Bundesverfassungsgericht für die Kompetenzausübung angemahnte Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung jedenfalls tangieren15.

Besitzt mithin der Landesgesetzgeber keine Zuständigkeit zur Gesetzgebung über Sanktionen bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG, so kann bei verfassungskonformer Auslegung auch die Verordnungsermächtigung in § 101 LBG nicht weiter reichen als die Gesetzgebungskompetenz erlaubt. Das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz des Landes stellt eine verfassungsrechtliche Sperre für eine weitergehende Interpretation der in Betracht kommenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung dar16. Der Landesgesetzgeber war und ist verfassungsrechtlich gehindert, dem nachgeordneten Verordnungsgeber eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung zu erteilen.

Die Versicherungspflicht und flankierende Regelungen zu ihrer Durchsetzung bedeuten Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. In dieses (wie in andere Grundrechte) eingreifende gesetzliche Regelungen müssen aber nicht nur durch hinreichende, der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, sondern ihrerseits kompetenzgemäß erlassen worden sein17. Daran leidet nach den obigen Ausführungen § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO.

Darüber hinaus begegnet die Vorschrift auch bei Unterstellung einer landesrechtlichen Regelungskompetenz verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG. Ob sie auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kollidiert, bedarf keiner abschließenden Entscheidung mehr.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Gleichheitssatz nur gegenüber dem jeweils zuständigen Träger öffentlicher Gewalt gilt, ist bei Unterstellung einer landesrechtlichen Regelungskompetenz für § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO als Vergleichspaar in den Blick zu nehmen die von der Vorschrift betroffene Gruppe der abstrakt nach der Beihilfeverordnung Beihilfeberechtigten einerseits und die Gruppe der anderen der Landesgesetzgebung in Baden-Württemberg unterliegenden Bürger andererseits. Nur für die erstgenannte Gruppe trifft § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO eine auf die Befolgung der Versicherungspflicht abzielende zusätzliche belastende Regelung, während die zweite Gruppe sich ausschließlich den in § 193 VVG bundesrechtlich vorgesehenen Sanktionen gegenüber sieht. Für eine solche einseitige Zusatzbelastung der Beihilfeberechtigten ist ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass nur die Beihilfeberechtigten dem Regime des öffentlichen Dienstrechts unterliegen und dem Landesgesetz- bzw. Verordnungsgeber eine gleichartige Handhabe des Ausschlusses von an sich bestehenden Ansprüchen gegen die zweite Gruppe der nicht Beihilfeberechtigten fehlt, kann es nicht rechtfertigen, die Beihilfeberechtigten des Landes mit der genannten schärferen Sanktion zu konfrontieren. Die Argumentation des Beklagten, die Beihilfestelle dürfe nicht rechtswidriges Verhalten der Beihilfeberechtigten in Bezug auf die Erfüllung der Versicherungspflicht unterstützen, führt nicht auf ein tragfähiges Differenzierungskriterium. Sie verkennt das Fehlen eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen Nichtbefolgung der Versicherungspflicht, d.h. Nichtabsicherung der trotz Beihilfeberechtigung verbleibenden Deckungslücke, und weiterem Erhalt der normalen Beihilfeleistungen. Die Fortgewährung der normalen Beihilfeleistungen als aus der Fürsorgepflicht geschuldete Grundabsicherung gegen Krankheitsrisiken steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch schwerlich in der Gefahr, von den nicht beihilfeberechtigten Bürgern als ungerechtfertigte Privilegierung missverstanden zu werden. Umgekehrt ist bei objektiver Betrachtung zu erwarten, dass die Regelung in § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO als einseitige Benachteiligung der Beihilfeberechtigten gewertet wird.

Ob in der Anwendung des § 1 Abs. 5 BVO im Falle der Klägerin zusätzlich auch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesehen werden kann,bedarf nach dem Vorstehenden keiner abschließenden Beurteilung mehr. Insoweit merkt der Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg nur relativierend an, dass in § 12 Abs. 1c Sätze 4 bis 6 VAG Vorkehrungen für den Fall getroffen sind, dass durch die Belastung mit den Versicherungsbeiträgen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsteht. Gegebenenfalls vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. Besteht auch dann noch Hilfebedürftigkeit, so beteiligt sich der zuständige Sozialleistungsträger im erforderlichen Umfang an der Beitragszahlung, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2010 – 10 S 2821/09

  1. in der Fassung vom 28.07.1995, GBl. S. 571, zuletzt geändert durch die am 01.01.2009 in Kraft getretene Verordnung vom 30.10.2008, GBl. S. 407[]
  2. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.2010 – 10 S 3384/08, m.w.N.[]
  3. in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.11.2007, BGBl. I S. 2631[]
  4. vgl. Marlow/Spuhl, Die Neuregelungen der privaten Krankenversicherung durch das VVG, VersR 2009, 593 ff., 599; sogar insoweit zweifelnd Marko in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 3. Aufl., S. 313[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.2010 – 2 B 92/09 – Kostendämpfungspauschale; Urteile vom 20.03.2008 – 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20; und vom 17.06.2004 – 2 C 50/02, BVerwGE 121, 103[]
  6. zur hohen sozialpolitischen Bedeutung der mit der Gesundheitsreform 2007 u.a. eingeführten allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des mit ihr korrespondierenden Kontrahierungszwangs für Krankenversicherungsunternehmen im Basistarif, vgl. BVerfG, Urteil vom 10.06.2009 – 1 BvR 706/08 u.a., BVerfGE 123, 186, 244; Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit vom 01.02.2007, BT-Drs. 16/4247, S. 66 f.[]
  7. zur Bedeutung des inhaltlichen Schwerpunkts und des stärkeren Sachzusammenhangs einer Regelung für die gebotene eindeutige kompetenzrechtliche Zuordnung im Überschneidungsbereich von Bundes- und Landeskompetenzen vgl. BVerfG, Urteile vom 17.02.1998 – 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228, 251 f.; vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a., BVerfGE 98, 265, 299; und vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62, 114 f.; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art 70 RdNrn. 6 ff. m.w.N.[]
  8. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-WSG) vom 26.03.2007, BGBl. I S. 378[]
  9. Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-ReformG) vom 23.11.2007, BGBl. I S. 2631[]
  10. vgl. BVerfG, Urteil vom 10.06.2009, a.a.O., S. 235 f., 243; ebenso zur privaten Pflegeversicherung BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 – 1 BvR 2014/95, BVerfGE 103, 197, 218 f.[]
  11. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998, a.a.O. S. 300 f., m.w.N.[]
  12. vgl. dazu Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit vom 01.02.2007, a.a.O. S.66 ff. sowie Marlow/Spuhl, a.a.O. S. 599[]
  13. vgl. §§ 23 Abs. 3, 121 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB XI[]
  14. vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit vom 01.02.2007, a.a.O. S. 66 f.; dazu Marlow/Spuhl, a.a.O., S. 596; zum Gesetzgebungsverfahren kritisch ferner Sodan, Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, NJW 2007, 1313[]
  15. vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998, a.a.O. S. 301; zur Rechtfertigung einer bundeseinheitlichen Regelung im Rahmen des Art. 72 Abs. 2 GG mit Blick auf die Versicherungswirtschaft vgl. auch die Begründung zum (mit dem Regierungsentwurf identischen) Entwurf des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 24.10.2006, BT-Drs. 16/3100, S. 93[]
  16. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 – 1 BvR 3275/07, NVwZ 2009, 1486; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2009 – 10 S 3348/08, VBlBW 2010, 161[]
  17. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009, a.a.O.[]