Ein Schulleiter kann keinen finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit verlangen, wenn die Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und nicht auf einer entsprechenden Heranziehung durch den Dienstherrn beruht. Hält er die verfügbare Arbeitszeit zur Aufgabenerfüllung für unzureichend, muss er seine Überlastung anzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben gegebenenfalls zurückstellen.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch eines ehemaligen Grundschulleiters auf finanziellen Ausgleich für geltend gemachte Zuvielarbeit verneint. Der klagende Schulleiter leitete bis zu seinem Ruhestand eine staatliche Grundschule in Niedersachsen. Er hatte 2015 und 2016 an einer Studie zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften teilgenommen und seit längerem geltend gemacht, wegen der den Grundschulen übertragenen Aufgaben deutlich mehr als die gesetzlich festgelegten durchschnittlich 40 Wochenstunden arbeiten zu müssen. Zunächst verlangte er Freizeitausgleich. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand stellte er sein Begehren auf einen finanziellen Ausgleich um.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage des Schulleiters abgewiesen1. Auf die Berufung des Schulleiters hat dagegen seiner Klage überwiegend stattgegeben2. Auf die Revision des Landes Niedersachsen hob das Bundesverwaltungsgericht das zugunsten des Schulleiters ergangene Berufungsurteil auf und wies dessen Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Entscheidend für das Bundesverwaltungsgericht war dabei, dass der Dienstherr den Schulleiter nicht zu den geltend gemachten zusätzlichen Arbeitsstunden herangezogen hatte.
Das Oberverwaltungsgericht hatte einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch angenommen. Erhöhe der Dienstherr die Aufgabenlast, müsse er aufgrund seiner Fürsorgepflicht die tatsächliche Arbeitsbelastung empirisch ermitteln. Das Land habe aus den vorhandenen Erkenntnissen und den Empfehlungen eines von ihm eingesetzten Expertengremiums keine hinreichenden Konsequenzen gezogen. Den Umfang des Ausgleichs bemaß das Oberverwaltungsgericht anhand der Angaben des Schulleiters in der Arbeitszeitstudie, die es wegen dem Dienstherrn nicht anzulastender Umstände pauschal um ein Drittel kürzte.
Dieser Begründung folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Annahme ausgleichspflichtiger Zuvielarbeit scheitere bereits daran, dass die vorgetragenen Dienstzeiten auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Schulleiters beruhten und nicht den Vorgaben des Dienstherrn entsprächen. Dass der Schulleiter den zusätzlichen Zeitaufwand zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten habe, begründe noch keinen finanziellen Ausgleichsanspruch.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei auf das für Lehrkräfte geltende Pflichtstundenmodell ab. Die Arbeitszeit wird in Niedersachsen wie in den übrigen Bundesländern anhand der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden festgesetzt. Nur dieser Teil der Dienstleistung ist zeitlich exakt vorgegeben. Der Aufwand für Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elterngespräche, Konferenzen und weitere außerunterrichtliche Tätigkeiten hängt dagegen auch von individuellen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Mit der Pflichtstundenzahl legt der Dienstherr zugleich bei typisierender Betrachtung fest, welcher Zeitanteil innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für außerunterrichtliche Aufgaben verbleibt. Dieses Modell gilt auch für Schulleitungen und andere Funktionsstellen. Deren zusätzliche Aufgaben werden durch eine entsprechende Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung berücksichtigt.
Reicht die verbleibende Zeit aus Sicht der Lehrkraft nicht aus, muss sie ihre Überlastung anzeigen und Aufgaben gegebenenfalls zurückstellen. Sie darf ihre individuelle Dienstzeit jedoch nicht eigenständig verlängern und daraus einen finanziellen Ausgleichsanspruch ableiten. Für Schulleiter gilt dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderem Maße: Sie können die Organisation und zeitliche Gestaltung ihrer Arbeit in erheblichem Umfang selbst bestimmen und jedenfalls Teile ihrer Pflichten delegieren.
Die Frage einer unionsrechtlichen Pflicht zur Arbeitszeitmessung blieb offen. Zwar war die Revision auch mit Blick auf die mögliche Verpflichtung des Dienstherrn zu empirischen Untersuchungen der tatsächlichen Arbeitszeit zugelassen worden. Ob die Arbeitszeit von Lehrkräften und Schulleitungen nach der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gemessen werden müsste, war für die Entscheidung jedoch nicht erheblich. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch scheiterte unabhängig davon.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass die Dokumentation zusätzlicher Arbeitsstunden allein keinen Ausgleichsanspruch trägt. Für die rechtliche Bewertung kommt es wesentlich darauf an, ob der Dienstherr die zusätzliche Inanspruchnahme veranlasst hat oder ob sie auf einer eigenständigen Arbeitszeitverlängerung beruht. Lehrkräfte und Schulleitungen sollten eine aus ihrer Sicht nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit zu bewältigende Aufgabenlast deshalb frühzeitig anzeigen und eine Klärung von Prioritäten, Entlastungs- oder Delegationsmöglichkeiten anstoßen. Eine Überlastungsanzeige begründet dabei für sich genommen noch keinen Zahlungsanspruch. Ebenso wenig lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass eine Pflicht zur Arbeitszeitmessung generell ausgeschlossen wäre.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 2026 – 2 C 19.25











