Die Wochenarbeitszeit eines Schulleiters – und kein finanzieller Ausgleich für Überstunden

Ein Schulleiter kann keinen finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit verlangen, wenn die Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und nicht auf einer entsprechenden Heranziehung durch den Dienstherrn beruht. Hält er die verfügbare Arbeitszeit zur Aufgabenerfüllung für unzureichend, muss

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Wochenarbeitszeit: 52,5 Stunden

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können arbeitsvertraglich wirksam nur eine Arbeitsleistung von wöchentlich 48 Stunden vereinbaren. Die getroffene Arbeitszeitvereinbarung ist nach § 3 ArbZG iVm. § 134 BGB unwirksam, soweit sie eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit vorsieht. Eine tatsächlich über diese

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