Wochenarbeitszeit: 52,5 Stunden

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können arbeitsvertraglich wirksam nur eine Arbeitsleistung von wöchentlich 48 Stunden vereinbaren. Die getroffene Arbeitszeitvereinbarung ist nach § 3 ArbZG iVm. § 134 BGB unwirksam, soweit sie eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit vorsieht. Eine tatsächlich über diese

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