Die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG bemisst sich ausschließlich nach objektiven Kriterien; sie setzt weder subjektive Elemente voraus noch wird sie durch diese begrenzt.
Der gesetzliche Tatbestand des § 26 Abs. 1 BeamtStG enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Dienstunfähigkeit subjektive Elemente voraussetzt oder durch sie begrenzt wird. Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geht es ausschließlich darum, die Rechtsfolgen für den Fall zu bestimmen, in dem die einem Beamten obliegenden Dienstpflichten von diesem nicht mehr erfüllt werden können.
Durch die Pflicht des Dienstherrn, einen dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, will die Regelung die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleisten1. Dieser Regelungszweck verbietet es, bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit subjektive Elemente mit zu berücksichtigen, insbesondere ein eventuelles Verschulden entweder des Beamten oder des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.
Ebenso sind Fürsorgegesichtspunkte nicht zu berücksichtigen2.
Die insoweit aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit mit der Gesamtrechtsordnung, insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beantwortet sich dahingehend, dass bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatzansprüche bestehen können. Insoweit enthält die Gesamtrechtsordnung für die vom Kläger angesprochene Problematik ausreichende und angemessene Lösungen bereit.
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg -Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2016 – 2 L 94/16











