Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach eine Ernennung zum Beamten grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen kann, verstößt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäische Unionsrecht.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der 1963 geborene Kläger ist seit 2004 bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalenals tarifbeschäftigter Lehrer an einem Berufskolleg tätig. 2007 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. 2009 stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Lehrer die für die Ernennung zum Beamten nach der Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte bis zum Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Vorschrift der Laufbahnverordnung des Landes NRW im Verfahren des Lehrers für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen1. Eine für die Grundrechte der Betroffenen so bedeutende Regelung sei nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem Gesetz zu treffen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren festgelegt und dazu umfangreiche Ausnahmeregelungen getroffen. Auf dieser Grundlage hatte das Bundesverwaltungsgericht über das Verbeamtungsbegehren zu entscheiden und die Revision des Lehrers (erneut) zurückgewiesen::
Die Neuregelung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar. Sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG vor.
Im Falle des Lehrers musste das Land Nordrhein-Westfalen auch keine Ausnahme von der Altersgrenze zulassen. Insbesondere kann sich der Lehrer nicht auf § 14 Abs. 10 Nr. 1 LBG NRW berufen, weil diese Norm dem Dienstherrn allein im öffentlichen Interesse ermöglicht, Ausnahmen vorzusehen, wenn er nämlich ein erhebliches dienstliches Interesse hat, den Bewerber zu gewinnen oder zu behalten. Ein subjektives Recht des Bewerbers enthält diese Vorschrift nicht.
Schließlich bestand für den Dienstherrn auch kein Anlass für eine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW. Durch die Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für Altfälle eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen. Das in der Ausnahmevorschrift enthaltene Ermessen hat das beklagte Land in vertretbarer Weise ausgeübt.
Bundesverwaltungsgericht, urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15
- BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, BVerfGE 139, 19[↩]