Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art.19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektivöffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist1.
Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber2. Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens3.
Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen4. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu5. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt6, erfordert jedoch einen sachlichen Grund7. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.
Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden8. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte9. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen9. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise9.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11
- stRspr; vgl. BVerfGK 12, 265, 268 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 10, 355, 357[↩]
- vgl. BVerfGK 10, 355, 357; zu Art. 12 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschluss vom 20.09.2002 – 1 BvR 819/01 u. a. –, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205, 215[↩]
- vgl. BVerfGK 5, 205, 215, zu Art. 12 Abs. 1 GG[↩]
- vgl. BVerwGE 101, 112, 115; BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 14/98 –, NVwZ-RR 2000, S. 172, 173; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 – 2 BvR 627/08 –, NVwZ-RR 2009, S. 344, 345[↩]
- vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.09.2002 – 1 BvR 819/01 u. a. –, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205, 215[↩]
- vgl. BVerfGK 10, 355, 358; zu den Rechten von Notarbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.09.2002 – 1 BvR 819/01 u. a. –, DVBl 2002, S. 1629, 1630; BVerfGK 5, 205, 215; s. auch BVerwGE 101, 112, 115; BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 14/98 –, NVwZ-RR 2000, S. 172, 173[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11; zu Dokumentationspflichten bei der Auswahlentscheidung vgl. BVerfGK 11, 398, 402 f.[↩]
- vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398, 403[↩][↩][↩]











