Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat seine Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, ob die Regelungen über die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: die Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht wird nun erneut prüfen, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 mit dem sog. Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar war.
Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind vier Parallelverfahren zweier Richter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2), eines Staatsanwalts (Besoldungsgruppe R 1) und eines Beamten (Besoldungsgruppe B 3) anhängig, die in den Jahren 2013 und 2014 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in diesen Jahren nicht amtsangemessen besoldet worden.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen erhöht. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig sei1. Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 sowie die Besoldungsordnungen R und B eine – allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere – Erhöhung der Grundgehälter vorsah. Nach der Überzeugung der 26. Kammer war diese Regelung, soweit sie die Besoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig. Denn der Landesgesetzgeber war beim Erlass des Änderungsgesetzes den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begründungspflichten (sog. „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips) nicht ausreichend nachgekommen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat daher die Verfahren mit Beschlüssen vom 29. April 2022 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen angerufen2. Über diesen Antrag auf Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.
Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 17. September 2025 seine Rechtsprechung zur Begründung von Besoldungsgesetzen – für die Kammer nicht vorhersehbar – vollumfänglich aufgegeben (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u.a.). Nunmehr sind die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber das Gebot der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt und die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat. Hierzu bedarf es umfangreicher Sachverhaltsermittlung, die durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu leisten ist.
Daher hat das Verwaltungsgericht seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom 29. April 2022 aufgehoben und die Anträge auf Normenkontrolle zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht muss sich nunmehr erneut die Überzeugung bilden, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 den Anforderungen der Verfassung genügt hat. Hierbei ist es möglich, dass eine erneute Vorlage an ein Verfassungsgericht erforderlich wird.
Der weitere Fortgang der Verfahren ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für die Beamten, Richter und Staatsanwälte relevant, die in großer Zahl gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Parallelverfahren anhängig.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende betont, dass das Gericht eine zügige Entscheidung anstrebt. Dafür ist das Gericht auf die Übermittlung von Daten durch das Land Nordrhein-Westfalen angewiesen. Das Land hat diese Daten, die das Gericht im Dezember 2025 angefordert hatte, bislang nicht vorgelegt. Das Gericht hat dem Land heute aufgegeben, die Informationen im Rahmen des Möglichen bis Ende März 2026 zu übermitteln.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2026 – 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15
- VerfGH NRW, Urteil vom 01.07.2014 – VerfGH 21/13[↩]
- VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29.04.2022 – 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15[↩]
Bildnachweis:
- Verwaltungsgericht Düsseldorf: Luekk











