Schuldhafte Dienstpflichtverletzung – und íhr Vorwurf außerhalb eines Disziplinarverfahrens

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden.

Schuldhafte Dienstpflichtverletzung – und íhr Vorwurf außerhalb eines Disziplinarverfahrens

In dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat ein Lebenszeitbeamter im Bundesdienst geklagt, der als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet wird. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“. Der BND erließ gegenüber dem klagenden Beamten eine „qualifizierte Pflichtenmahnung“ und ermahnte ihn darin, zukünftig Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Beamten gegen Dienstpflichten den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Hierzu sei er nach der einschlägigen Dienstvorschrift verpflichtet. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Beamten wies der BND als unbegründet zurück und erhob dabei ausdrücklich den Vorwurf eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Beamten.

Auf die nachfolgende Klage hat das für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben:

Für den klagenden Beamten bestand bereits keine Mitteilungspflicht, weil der Mitarbeiter durch die bei einer privaten Grillveranstaltung getätigten Äußerungen kein Dienstvergehen begangen hat.

Unabhängig hiervon hätte der vom BND angenommene Verstoß gegen die Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift auch nicht mit einer „qualifizierten Pflichtenmahnung“ gerügt werden dürfen. Da diese Verfügung keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes), kann mit ihr keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung geahndet werden.

Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Förmlichkeiten und auf die Zuständigkeit des Fachvorgesetzten gestützt, darf dem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden. Das Weisungsrecht deckt vielmehr nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2026 – 2 A 8.25

Bildnachweis:

  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch