Die bloße Mitwirkung der abgelehnten Richter in einem vorangehenden, von einer dritten Partei angestrengten Verfahren ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbefassung abschließenden § 18 Abs. 1 BVerfGG auszugehen1.
Ist ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vermag allein eine Beteiligung an einem solchen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ebenfalls nicht zu begründen2. Nicht ausgeschlossen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter, der sich bereits – in anderen Verfahren – zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt1.
Die bloße richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist daher nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist3.
Lediglich eine solche, zur Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs führende Vorbefassung der abgelehnten Richter mit vermeintlich ähnlichen Rechtsfragen in einem anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, wenn er die Besorgnis der Befangenheit auf ihre Mitwirkung an einer Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers stützt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 2 BvC 64/19
- vgl. BVerfGE 131, 239 <253> 133, 377 <406 Rn. 71>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 131, 239 <253>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.07.2020 – 2 BvE 3/19, Rn. 29[↩]
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