Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage zur Berechnung von Aufenthaltszeiten entschieden, wie sie für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – hier aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – erforderlich sind.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG u.a. voraus, dass der Ausländer „seit sieben Jahren“ – d.h. ununterbrochen – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Unterbrechung, insbesondere wenn sie nur kurzfristig ist, in Anwendung von § 85 AufenthG geheilt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Vorschrift in diesen Fällen bejaht.
Der Entscheidung liegt der Fall eines 1980 geborenen Kläger zugrunde, der eritreischer Staatsangehöriger ist. Er reiste 1992 ohne seine Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosem erstem Asylverfahren stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im März 2003 zu seinen Gunsten ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz fest, weil ihm in Eritrea Gefahr für Leib und Leben drohe. Im Juni 2003 erteilte ihm die Ausländerbehörde eine bis zum 17. Dezember 2003 gültige Aufenthaltsbefugnis, deren Verlängerung er allerdings erst am 22. Dezember 2003 beantragte. Im März 2005 – nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes – verlängerte die Ausländerbehörde die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bis zum März 2007. Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom August 2005 lehnte sie ab, da der Kläger wegen der verspäteten Antragstellung im Dezember 2003 nicht, wie nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderlich, sieben Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei.
Die Unterbrechung könne nicht nach § 85 AufenthG als unbeachtlich angesehen werden. Das Verwaltungsgericht Darmstadt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben diese Auffassung bestätigt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im März 2005 habe nur auf den Tag der Antragstellung (22. Dezember 2003) zurückgewirkt. In der Zeit zwischen dem 17. und dem 22. Dezember 2003 habe der Kläger weder eine Aufenthaltsbefugnis noch eine Duldung besessen. Er könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 85 AufenthG berufen. Denn nach dieser Vorschrift könnten nur Unterbrechungen der „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben, nicht aber Unterbrechungen im Besitz eines Aufenthaltstitels. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht ist jetzt dieser Auffassung nicht gefolgt. Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Zeiten einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005, die gemäß der Übergangsvorschrift in § 102 Abs. 2 AufenthG anzurechnen sind, nahtlos ineinander übergehen müssen. Es hat aber zu Unrecht eine Überbrückung von Unterbrechungszeiten nach § 85 AufenthG ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Unterbrechungen des Besitzes von Aufenthaltstiteln und ermöglicht es der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht zu lassen. Im vorliegenden Fall war angesichts der Bagatellunterbrechung von vier Tagen das behördliche Ermessen auf Null reduziert. Da der Kläger damit die erforderliche Aufenthaltszeit erfüllt hat, war das Verfahren zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. November 2009 – 1 C 24.08










