Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Die Veränderung eines Umstands kann einem Antrag hiernach nur zum Erfolg verhelfen, wenn die ursprüngliche Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf diesem Umstand beruht hat, der Umstand also entscheidungserheblich war1.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache darüber hinaus Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. April 2016 – 3 VR 2.15
- BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 – 2 VR 1.08[↩]











