Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet1.
Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint2.
Prozesskostenhilfe darf aber von Verfassungs wegen unter anderem dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde3.
Ausgehend hiervon genügt im hier entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts4 – soweit dort hinreichende Erfolgsaussichten auch insoweit verneint wurden, als der Beschwerdeführer eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht hat – nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen:
Soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt, das neuropsychologische Gutachten untermauere die dort getroffenen Feststellungen nicht valide, trifft dies zwar zu. Das Gutachten enthält im Wesentlichen nur allgemeine Aussagen zu depressiven Erkrankungen, die einen konkreten Fallbezug vermissen und insbesondere nicht hinreichend erkennen lassen, wie die Gutachterin zu dem Ergebnis gelangt, beim Beschwerdeführer habe eine entsprechende Erkrankung vorgelegen. Jedoch kann aus dem Umstand, dass das Gutachten eine Prüfungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend belegt, nicht auf die Erwiesenheit des Gegenteils geschlossen werden. Vielmehr hätte die Frage der Prüfungsfähigkeit im Klageverfahren aufgeklärt werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht durfte auch nicht davon ausgehen, es stehe bereits mit großer Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Symptome seiner Erkrankung, sondern auf der Grundlage einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch die daraus folgende Prüfungsunfähigkeit erkannt habe. Dem Attest des Dr. D… kann nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer berichtet hat, seit etwa eineinhalb Jahren unter einer depressiven Verstimmung zu leiden. Hinsichtlich einer Einsicht in diese Krankheit wird dort jedoch ausgeführt, dass eine solche nicht eindeutig festzustellen sei. In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten neuropsychologischen Gutachten wird zudem klargestellt, dass die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber Dr. D…, er leide seit längerer Zeit an einer depressiven Verstimmung, nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf Hinweisen Dritter beruhe. Das neuropsychologische Gutachten spricht im Übrigen gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe aus den ihm bekannten Symptomen auf seine Prüfungsunfähigkeit schließen können. Dort wird ausgeführt, ein an einer Depression Erkrankter erkenne zwar sein Unvermögen, mit alltäglichen Aufgaben und bisher problemlos bewältigten Schwierigkeiten fertig zu werden. Diese Symptome würden jedoch nicht als Zeichen einer psychischen Krankheit, sondern als normale Reaktion auf selbst verschuldetes Versagen gedeutet. Die Gutachterin schließt hieraus, der Beschwerdeführer habe seine prüfungsrechtliche Mitwirkungspflicht nicht verletzt.
Danach fehlte es an den Voraussetzungen, nach denen ausnahmsweise bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe eine Beweisantizipation vorgenommen werden darf.
Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdeführer – was auch im Prozesskostenhilfeverfahren erforderlich ist – hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Prüfungsunfähigkeit vorgetragen hat. Welche Anforderungen insoweit im einzelnen zu stellen sind und ob hierfür allein die Berufung auf eine seit anderthalb Jahren vorliegende Depression reicht, ist eine Frage, die verfassungsrechtlich nicht abschließend vorgegeben ist. Auf solche Gesichtspunkte hat sich das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht gestützt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. März 2020 – 1 BvR 2434/19










