Blaulicht für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz

Blaulicht ist auch für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz zulässig. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO erlaubt die Ausstattung eines für den Notarzteinsatz vorgesehenen Fahrzeugs mit Blaulicht nicht nur dann, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist. Die Ausrüstung mit Blaulicht ist auch dann zulässig, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Autovermieter ist, der es an Rettungsdienste vermietet.

Blaulicht für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall betreibt der Kläger eine Autovermietung für Sonderfahrzeuge mit Hauptsitz in Hamburg und Nebensitz in Hannover. Er erhielt im Mai 2007 in Hamburg die Zulassung für einen Pkw, der mit einem Rundumblaulicht, blauen Frontblitzleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet ist. Die Zulassung erfolgte als Selbstfahrervermietfahrzeug; eine Nutzung dürfe nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen erfolgen. Der Kläger vermietete das Fahrzeug an Bundeswehrkrankenhäuser, insbesondere an das Bundeswehrkrankenhaus in Hamburg, das dort in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Es wurde vom Bundeswehrkrankenhaus als Notarzteinsatzfahrzeug verwendet. Die Freie und Hansestadt Hamburg untersagte im Juli 2007 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Die Blaulichtberechtigung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO sei auf Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes beschränkt; das setze voraus, dass ein Rettungsdienst dessen Halter sei. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist dem nicht gefolgt und hat diesen Bescheid aufgehoben1 . Auf die Berufung der Hansestadt Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dagegen dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Zwar legen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm die Annahme nahe, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO die Zulassung von Blaulicht auf Fahrzeuge beschränkt, deren Halter ein Rettungsdienst ist. Doch ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese Auslegung zu einer Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen führt, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist. Es fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Zulassung von Blaulichtfahrzeugen auf Autovermieter die Zahl der Blaulichtfahrzeuge und der Blaulichtfahrten und die damit verbundenen Gefahren signifikant erhöhen werden, zumal die Zulassung wie hier mit der Maßgabe erteilt werden kann, dass das Fahrzeug nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen genutzt werden darf.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 2012 – 3 C 1.11

  1. VG Hamburg, Urteil vom 22.12.2008 – 15 K 3366/07[]
  2. Hamburgisches OVG, Urteil vom 02.11.2010 – 3 Bf 82/09[]