Handel es sich bei einem für sechs Monate angemeldeten täglichen „Blockadetraining“ um rechtswidrige Verhinderungsblockaden, so sind geringe Anforderungen an Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu stellen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, dass der Bescheid bezüglich der Untersagung von Blockadeaktionen rechtmäßig ist. Der Eilantrag des Versammlungsanmelders gegen neu erteilte Auflagen hinsichtlich einer Mahnwache gegen den Ausbau der A49 ist abgelehnt worden. In der vergangenen Woche ist dem Eilantrag im Hinblick auf insgesamt vier Mahnwachen teilweise stattgegeben worden. Darauf reagierte das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 16. September 2020, indem es hinsichtlich einer der Mahnwachen versammlungsrechtlich die Durchführung von Blockadeaktionen auf der L3343 (Dannenröder Straße) untersagte. Nun macht der Antragsteller mit seinem Eilantrag geltend, dass er durch diese Auflage unverhältnismäßig in seiner Versammlungsfreiheit beschränkt werde. Der Verkehr auf der Landesstraße müsse umgeleitet werden und die Versammlungsteilnehmer müssten entsprechend gesichert werden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen habe das Regierungspräsidium ausführlich und zutreffend die Interessen der Beteiligten abgewogen. Es handelt sich bei den für sechs Monate angemeldeten täglichen „Blockadetrainings“ auf der Landesstraße um rechtswidrige Verhinderungsblockaden, sodass geringe Anforderungen an Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu stellen seien. Außerdem bestehe auch eine Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit und der Versammlungsteilnehmer wegen des stark erhöhten Unfallrisikos bei unkontrolliertem Betreten oder längerem Aufenthalt von Personen auf der Landesstraße. Der Bescheid des Regierungspräsidiums sei daher rechtmäßig.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 23. September 2020 – 4 L 3142/20GI
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