Corona-bedingte Gaststättenschließungen in Hamburg

Die durch § 15 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (CoronaVO) angeordnete Schließung von Gaststätten ist nicht deswegen rechtswidrig, weil es an einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite fehlen würde.

Corona-bedingte Gaststättenschließungen in Hamburg

Die in § 28 a Abs. 5 Satz 2 IfSG normierte Pflicht, die Geltungsdauer der Rechtsverordnungen auf grundsätzlich vier Wochen zu begrenzen, wird nicht deswegen zur Farce, weil die Verordnungsgeber mittlerweile von der dort ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Verordnungen zu verlängern. Diese gesetzlich begründete Befristungspflicht dürfte als solche bereits „disziplinierend“ gegenüber gleichsam automatischen Verlängerungen der Verordnungen wirken.

In Hamburg wird der Verordnungsgeber zusätzlich dadurch kontrolliert, dass er, falls er eine Coronaverordnung verlängern möchte, gemäß § 3 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen (HmbVGBl. 2020, S. 701) die betreffende Rechtsverordnung unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Beschlussfassung der Hamburgischen Bürgerschaft zuzuleiten hat. Diese und weitere gesetzliche Verpflichtungen des Verordnungsgebers zur Beteiligung des Landesparlaments und der damit verbundene öffentliche Rechtfertigungszwang führen unweigerlich zu einer noch erhöhten Kontrolldichte.

Der (hamburgische) Verordnungsgeber hat sich bei seiner Beurteilung des Infektionsgeschehens und des sich daraus ergebenden Handlungsbedarfs nicht deswegen auf eine ungeeignete Datengrundlage gestützt, weil die PCR-Testergebnisse belanglos wären. Er darf insoweit die gemäß § 4 Abs. 1 IfSG besonders gewichtige Expertise des Robert-Koch-Instituts zugrunde legen.

Die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus sind nicht deswegen rechtswidrig, weil ihnen falsche Annahmen zur Zahl der Infektionen, zur (Über-) Sterblichkeit, zur Belastung der Intensivstationen durch Covid-19-Patienten oder zur Bedeutung der Virusmutation B.1.1.7 zugrunde lägen oder weil es sich bei den an Covid-19 Verstorbenen im Wesentlichen um „multimorbide Höchstbetagte“ handeln würde, die „vor dem Inverkehrbringen des sog. Drosten-Tests vermutlich eines natürlichen Todes gestorben wären“. 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 5 Bs 217/20

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