Corona – und das Konzertverbot in Berlin

Nach der zum 2.11.2020 in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sind u.a. Konzerte verboten.

Corona – und das Konzertverbot in Berlin

Hiergegen wandten sich u.a. ein sechsjähriger Pianist und eine erwachsene Pianistin, die gemeinsam am Abend des 3.11.2020 zwei Konzerte im Apollo-Saal der Staatsoper Unter den Linden zu geben beabsichtigen.  Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag nun zurückgewiesen.

In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei nicht mit der erforderlichen sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Vielmehr erscheine der Ausgang eines solchen Verfahrens als offen. Die Corona-VO beruhe auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und verstoße weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen. Angesichts der dem Gericht zur Prüfung des Rechtsschutzantrages nur zur Verfügung stehenden, äußerst kurzen Zeitspanne sei vorerst nur eine grobe Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich. Danach stelle sich der in Rede stehende Eingriff in die Kunstfreiheit als nicht offenkundig rechtswidrig dar. Das Verbot diene im Zusammenwirken mit anderen in der Corona-VOVO normierten Maßnahmen und Vorgaben dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit der Krankheit COVID-19 soweit als möglich vorzubeugen, deren Ausbreitungsgeschwindigkeit zu verringern und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Hierzu erscheine das Verbot auch geeignet, denn es verhindere, dass Menschen – und zwar sowohl künstlerisch Tätige als auch Publikum – aus Anlass der in Rede stehenden Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, im räumlichen Umfeld der Konzertstätte sowie auf den vor und nach dem Konzert zurückzulegenden Wegen aufeinanderträfen. Die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass das Verbot nicht erforderlich sei. Auch die von den Antragstellern angeführte Untersuchung eines Live-Konzerts am 22.08.2020 in Leipzig belege nicht, dass von Konzerten keinerlei Infektionsrisiko ausgehen könne. Im Gegenteil deute die Untersuchung darauf hin, dass bei einer unzureichenden Raumlufttechnik bereits von einer einzigen infizierten Person selbst in einem sehr großen Veranstaltungsraum ein ganz erhebliches Infektionsrisiko ausgehen könne. Die mit der Kunstfreiheit kollidierenden Grundrechte Dritter und die sonstigen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter habe der Verordnungsgeber hier nicht in offenkundig rechtswidriger Weise miteinander in Ausgleich gebracht. Das Verbot diene dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang. Zudem sei es bis zum 30.11.2020 befristet, und eine Bewertung und ggf. Anpassung der aktuell ergriffenen Maßnahmen solle bereits Mitte November erfolgen. Den Antragstellern verbleibe zudem die Möglichkeit das Konzert – sei es „live“ oder als Aufzeichnung – in Ton und Bild auf elektronischem Wege sowie über geeignete Speichermedien dem interessierten Publikum zugänglich zu machen. Die Ungleichbehandlung verbotener Konzertveranstaltungen vor Publikum einerseits und den für das Publikum weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen, etwa des Einzelhandels, sei nicht offenkundig sachwidrig. Nachteilige wirtschaftliche Folgen würden schließlich durch von der öffentlichen Hand bereitgestellte finanzielle Hilfen möglichst weitgehend abgefedert. 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) können die Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen1.

Weiterlesen:
Abschiebehaft - und die deutsche Ehefrau

Die Antragsteller sind ferner an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Normadressaten und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt2.

Soweit sich die Antragsteller auch gegen die Beschränkung aus § 6 Abs. 2 SARSCoV-2-IfSV wenden, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ebenfalls nicht erkennbar. Da nach dem Regelungsgefüge der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung das Verbot von u.a. Konzertveranstaltungen vor Publikum aus § 6 Abs. 2a SARS-CoV-2-IfSV gegenüber der Regelung in § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV offenbar als lex specialis anzusehen ist, findet letztgenannte Vorschrift – selbst wenn das Konzertpublikum und die Ausführenden zusammen nicht mehr als 50 Personen umfassen würden – auf die vorliegend in Rede stehende Veranstaltung offenkundig keine Anwendung.

Soweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis demnach (nur) für das heutige Konzert und das insoweit geltende Verbot aus § 6 Abs. 2a SARS-CoV-2-IfSV zu bejahen ist, ist das geltend gemachte Feststellungsbegehren auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen dieses Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 23a SARS-CoV-2-IfSV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – bußgeldbewehrt sind3. Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass entsprechende Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten4. Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist den Antragstellern nicht zuzumuten5.

Schließlich fehlt den Antragstellern auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Normen, denn sie werden durch diese unmittelbar und individuell betroffen. Es erscheint zumindest als möglich, dass sie dadurch in ihren Rechten, insbesondere aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt werden.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellenden nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre6.

Weiterlesen:
Der Möbelmarkt und das interkommunale Abstimmungsgebot

Vorliegend haben die Antragsteller schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Vielmehr erscheint der Ausgang eines solchen Verfahrens als offen.

Die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen seuchenrechtlichen Maßnahmen beruhen mit § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage. Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG7. Die Fülle möglicher Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen, lässt sich von vornherein nicht übersehen, weshalb es einer generellen Ermächtigung bedarf8. Überdies ist die vorliegend angegriffene Maßnahme zeitlich eng befristet, nämlich vorerst bis zum 30.11.2020 (vgl. § 13 Abs. 1 SARS-CoV-2-IfSV) ein.

Die vorgenannte Rechtsgrundlage ermächtigt die Landesregierungen, unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist erfüllt, weil auf dem Gebiet des Landes Berlin unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) im Hinblick auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) festgestellt werden9. In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch so genannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können10.

Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt11.

Angesichts der dem Gericht zur Prüfung des Rechtsschutzantrages nur zur Verfügung stehenden, äußerst kurzen Zeitspanne ist insoweit nur eine grobe Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich.

Danach ist davon auszugehen, dass § 6 Abs. 2a SARS-CoV-2-IfSV zwar in die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kunstfreiheit eingreift, auf die sich sowohl die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 als Vortragende als auch die Antragstellerin zu 3 als Konzertveranstalterin, der insoweit eine Mittlerfunktion zwischen den musizierenden Künstlerinnen und Künstlern und dem Publikum zukommt12, berufen können dürften. Bei summarischer Prüfung ist allerdings nicht erkennbar, dass das genannte Grundrecht der Antragsteller durch die angegriffene Norm mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt wird.

Weiterlesen:
BTU Cottbus-Senftenberg - Hochschulfusion und die Grundrechte der Fakultäten

§ 6 Abs. 2a SARS-CoV-2-IfSV verfolgt einen legitimen Zweck. Das darin verordnete Verbot soll ersichtlich im Zusammenwirken mit anderen in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG13 Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Der Verordnungsgeber reagiert mit der Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29.10.2020 ersichtlich auf eine in der letzten Zeit zu verzeichnende besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens (auch) im Land Berlin. Nach den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist derzeit ein exponentieller Anstieg der Übertragungen in vielen deutschen Bundesländern und insbesondere auch im Land Berlin festzustellen. Die Inzidenz lag danach gestern deutschlandweit bei durchschnittlich 120, 1 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und in Berlin mit 164, 6 Fällen sogar noch erheblich über diesem Durchschnittswert14. Die Belastung der Krankenhäuser mit sowohl (nur) der stationären als auch der zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlung bedürfenden COVID-19-Erkrankten ist ebenfalls in einer Weise gestiegen, dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungskapazitäten – insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Intensivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen und pflegerischen Personals – als nicht mehr fern erscheint. Die durch das Corona-Virus bewirkte Gefährdung der Bevölkerung in Deutschland wird daher vom RKI weiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet. Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, Herz- Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas sowie Immunsubpressierte – und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung.

Zur Erreichung der dargelegten infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung dürfte das angegriffene Verbot auch als geeignet anzusehen sein, denn dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss15. Da nach dem den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Line durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, ist das angegriffene Verbot zur Zweckerreichung geeignet, denn es verhindert, dass Menschen – und zwar sowohl künstlerisch Tätige als auch Publikum – aus Anlass der in Rede stehenden Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, im räumlichen Umfeld der Konzertstätte sowie auf den vor und nach dem Konzert zurückgelegten Wegen aufeinandertreffen.

Weiterlesen:
Versammlung mit begrenzter Teilnehmerzahl

Bei grober, summarischer Prüfung ist nicht feststellbar, dass das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als zur Zweckerreichung nicht erforderlich anzusehen sein wird. Von dem Bestehen eines gleich geeigneten, milderen Mittels, das den verfolgte Zweck mit derselben Sicherheit, jedoch auf schonendere Weise erreicht, kann nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Hinsichtlich der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten Untersuchung der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und des Universitätsklinikums Halle anhand einer Live-Veranstaltung am 22.08.2020 ist dem Gericht eine Bewertung des Aussagegehalts, der Übertragbarkeit auf andere Settings sowie der wissenschaftlichen Wertigkeit der erzielten Ergebnisse, zumal in der Kürze der Zeit, nicht möglich. Von der Richtigkeit der von den Antragstellern aufgestellten Behauptung, bei Einhaltung eines entsprechenden Hygienekonzepts gehe von Konzerten wie den vorliegend in Rede stehenden keinerlei Infektionsgefahr aus, kann daher auf der Grundlage dieser Untersuchung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Im Übrigen wird hinsichtlich dieses Forschungsprojekts auf die vom erkennenden Gericht als überzeugend angesehenen Ausführungen in der Antragserwiderung Bezug genommen, wonach zum einen die wissenschaftlich unverzichtbare Bewertung der Studie und ihrer Ergebnisse im so genannten Peer-Review-Verfahren noch ausstehe und zum anderen die genannte Untersuchung ergeben habe, dass bei einer unzureichenden Raumlufttechnik bereits von einer einzigen infizierten Person selbst in einem sehr großen Veranstaltungsraum – wie er vorliegend in Gestalt des Apollo-Saals schon gar nicht zur Verfügung steht – ein ganz erhebliches Infektionsrisiko ausgehe.

Auch den Erkenntnissen des RKI kann bei summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass von Konzertveranstaltungen der in Rede stehenden Art keinerlei nennenswertes Infektionsrisiko ausgeht. Das von den Antragstellern angeführte Epidemiologisches Bulletin Nr. 38/2020 des RKI vom 17.09.2020 basiert auf dem RKI bis zum 11.08.2020 übermittelten Informationen, so dass seine Aktualität fraglich erscheint. Überdies wurde bereits in diesem Bulletin angemerkt, dass nur in einem kleineren Teil der Fälle der Ursprung eines Ausbruchsgeschehens habe festgestellt werden können. Inzwischen ist eine solche Rückverfolgung von Infektionsketten den dafür zuständigen Gesundheitsämtern in vielen Bereichen, und so auch im Land Berlin, ganz überwiegend – die Rede ist insoweit von 75 % bis 95 % der Fälle – nicht mehr möglich. Kann ein Ausbruchsgeschehen dennoch einem bestimmten Ereignis, z.B. einer Familienfeier oder einer religiösen Zusammenkunft, bzw. einem bestimmten Ort, z.B. einem Alten- oder Pflegeheim oder einem Krankenhaus, zugeordnet werden, ist überdies vielfach nicht bekannt, wo sich die Personen, welche die Infektion in die jeweiligen Bereiche hineingetragen haben, zuvor ihrerseits angesteckt hatten.

Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen, Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG beinhaltet.

Weiterlesen:
Das Recht der Eltern bei der Wahl der Schulform

Dieses Grundrecht wird von der Verfassung zwar vorbehalts, aber nicht schrankenlos gewährleistet16. Es findet seine Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter und sonstigen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern, die im Konfliktfall im Wege der praktischen Konkordanz einzelfallbezogen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind.

Es ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass dieser Ausgleich vom Verordnungsgeber vorliegend in mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidriger Weise vorgenommen wurde.

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot – wie bereits erörtert – dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass das in Rede stehende Verbot derzeit bis zum 30.11.2020 befristet ist und der Verordnungsgeber bislang seiner Verpflichtung zur fortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infektionsschutzmaßnahmen, soweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung einschränkender Maßnahmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs und den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Ausbreitungswege des Virus und der Effektivität verhängter Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung angepasst hat. Eine Bewertung und ggf. Anpassung der aktuell ergriffenen Maßnahmen soll daher, wie den Medien zu entnehmen ist, bereits Mitte November erfolgen. Überdies soll der Eingriff in wirtschaftlicher Hinsicht durch von der öffentlichen Hand bereitgestellte finanzielle Hilfen möglichst weitgehend abgefedert werden. Schließlich bezieht er sich nicht auf den zum Kernbereich der grundrechtlichen Gewährleistung zählenden „Werkbereich“, sondern auf den „Wirkbereich“, d.h. die Möglichkeit, Kunstwerke darzubieten und zu verbreiten. Diese Möglichkeit wird den Antragstellern, entgegen ihrer Auffassung, jedoch nicht vollkommen genommen, sondern ihnen bleibt die Möglichkeit, das Konzert – sei es „live“ oder als Aufzeichnung – in Ton und Bild auf elektronischem Wege sowie über geeignete Speichermedien dem interessierten Publikum zugänglich zu machen. Derartiges ist den – allerdings weitgehend unsubstantiierten – Ausführungen der Antragsteller zufolge ohnehin geplant, weil das heutige Konzert vom rbb im Rahmen einer „Liveschaltung in seine zibb-Sendung“ übertragen und das ZDF das Konzert ebenfalls aufzeichnen wolle. All dies kann ersichtlich auch ohne anwesendes Publikum erfolgen.

Bei grober, summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Einschränkung der Kunstfreiheit durch die in Rede stehende Maßnahme auszugehen. Das Bestehen einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von (verbotenen) Konzertveranstaltungen vor Publikum einerseits und den für das Publikum weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen, z.B. des Einzelhandels, andererseits erscheint angesichts möglicher Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen – hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht – als durchaus denkbar.

§ 6 Abs. 2a SARS-CoV-2-IfSV greift darüber hinaus in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit jedenfalls der Antragstellerin zu 1 ein. In Bezug auf den Antragsteller zu 2, eines sechsjährigen Kindes, sowie den Antragsgegner zu 3, eines gemeinnützigen Vereins zur Förderung von Kunst und Kultur, dürfte allerdings schon der Schutzbereich des genannten Grundrechts nicht betroffen sein. Dies kann jedoch offen bleiben, denn jedenfalls kann die vorliegend nur berührte Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Berufsausübungsbeschränkungen werden dabei durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert, sofern die Regelung u.a. verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen ist. Aus den vorstehend bereits erörterten Gründen ist auch insoweit nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auszugehen.

Weiterlesen:
Corona: Voraussetzungen der NRW-Soforthilfe 2020

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. November 2020 – Verwaltungsgericht 14 L 508.20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 – 1 BvR 712/20 15 m.w.N.[]
  2. vgl. auch Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Erg.-Lfg.01.2020, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen[]
  3. vgl. auch VerfGH Bln, Beschluss vom 20.05.2020 – 81 A/2017[]
  4. vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O.[]
  5. vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – BVerwG 8 C 6/15 15[]
  6. vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 – 3 S 84.17 – und – 3 M 105.17 2; und vom 28.04.2017 – 3 S 23.17 u.a. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.[]
  7. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 – VGH 1 S 2871/20 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.2020 VGH 20 CS 20.1962 24 f.; Saarländischer VerfGH, Beschluss vom 31.08.2020 – Lv 15/20, EA S. 15 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2020 – 5 Bs 114/20 8; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2020 – OVG 13 B 870/20.NE 14 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2020 – OVG 13 MN 244/20 11.; Hess. VGH, Beschluss vom 08.06.2020 – VGH 8 B 1446/20.N 27 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 – OVG 2 B 201/20 10 f.; jeweils m.w.N.; vgl. zu diesbezüglichen Zweifeln allerdings auch: Bay VGH, Beschluss vom 29.10.2020 – 20 NE 20.2360[]
  8. vgl. BT-Drs.19/18111 S. 25[]
  9. vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 02.11.2020 [im Folgenden nur: Lagebericht][]
  10. vgl. BT-Drs.19/18111 S. 25; ferner: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2020 – OVG 11 S 14/20 9; Saarländischer VerfGH, a.a.O.[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – BVerwG 3 C 16/11 24[]
  12. vgl. zur geschützten Mittlerrolle eines Buchverlags: BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, BVerfGE 15, 172[]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 88. Erg.-Lfg.08.2019, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.[]
  14. vgl. Lagebericht, S. 1, 4[]
  15. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1995 – 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 52; sowie Beschluss vom 09.02.2001 – 1 BvR 781/98 22.[]
  16. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, a.a.O.[]

Bildnachweis: