Die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Gaststätten ist verhältnismäßig und zumutbar.

So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und den Eilantrag einer Betreiberin von Restaurants gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt. Die Antragstellerin hält die Schließung ihrer Betriebe aufgrund der Corona-Verordnung für rechtswidrig. In ihren Restaurants seien weder Erkrankte festgestellt noch Ansteckungen zu verzeichnen gewesen. Die Schließung der Restaurants sei unverhältnismäßig, da die Einhaltung eines Mindestabstandes gewährleistet werden könne. Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor. Wenn Einzelhandels- und Handwerksbetriebe unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen öffnen dürften, sei es nicht gerechtfertigt, Restaurants geschlossen zu halten. Diese könnten die entsprechenden Hygieneregelungen ebenso umsetzen.
In seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, eine solche Anordnung setze ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen voraus. Daran fehle es wegen der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben.
Außerdem sei die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Gaststätten verhältnismäßig und zumutbar. Eine effektive Unterbrechung von Infektionsketten sei nur durch eine strikte Minimierung physischer Kontakte möglich. Auch bei Einhaltung der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen (Abstand zwischen den Tischen, Aufstellen von Trennwänden, regelmäßige Desinfektionsmaßnahmen u.a.) verbleibe bei Öffnung der Gaststätten ein Restrisiko für Ansteckungen. Dies ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Personen aus verschiedenen Haushalten über einen längeren Zeitraum in geschlossenen Räumen zusammen oder in unmittelbarer Nähe säßen und aufgrund des Verzehrs von Speisen und Getränken ein ständiger Kontakt mit Gegenständen wie z.B. Besteck und auch Oberflächen bestehe. Eine Übertragung des SARS-CoV-2-Virus sei daher auch durch regelmäßige Desinfektionsmaßnahmen nicht auszuschließen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg würden die davon Betroffenen zwar gravierende wirtschaftliche Einbußen erleiden. Demgegenüber stünden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands.
Allerdings folge keine Ungleichbehandlung der Antragstellerin aus den seit dem 20. April 2020 eingeführten Lockerungsmaßnahmen im Einzelhandels- und Dienstleistungsbereich. Zwischen Gaststätten einerseits und Einzelhandels- und Handwerksbetrieben andererseits bestünden vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes gewichtige Unterschiede. Während im Einzelhandel ausschließlich Waren verkauft würden und die Kunden sich dort in der Regel nicht über einen längeren Zeitraum aufhielten, diene ein Restaurantbesuch gerade dem längeren Verweilen zur Nahrungsaufnahme und der Kommunikation. Das Infektionsrisiko sei in einem Restaurant aufgrund des zeitlich längeren Aufenthalts einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen und vor allem der Tatsache, dass Speisen und Getränke verzehrt würden, wesentlich höher als in einem Einzelhandelsgeschäft. Ähnliches gelte für die Tätigkeit von Handwerksbetrieben, bei denen sich ein Kontakt mit Kunden in der Regel auf ein Minimum beschränken lassen dürfte.
Oberverwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2020 – 1 S 1068/20
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