Das Anlage-Portfolio der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – als Umweltinformation

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder kann hinsichtlich der Zusammensetzung seines Anlage-Portfolios einer Auskunftspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz unterliegt.

Das Anlage-Portfolio der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – als Umweltinformation

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) regelt den allgemeinen Zugang zu Umweltinformationen. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen sind danach auf Antrag zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Die Bundesländer haben für ihre Landesbehörden eigene Regelungen erlassen, die entweder auf die Regelung des Bundes verweisen oder inhaltlich den Regelungen des UIG entsprechen. Die nationalen Regelungen setzen die Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 um.

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Karlsruhe einer Klage gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf Zugang zu bestimmten Informationen hinsichtlich ihres Anlage-Portfolios auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes teilweise stattgegeben:

Die VBL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versicherungsbeiträge werden von der VBL angelegt, sie verwaltet ein Vermögen in Höhe von 65,1 Milliarden Euro (Marktwert, Stand: 31.12.2024). Der klagende Journalistne, Projektleiter bei der Internetplattform „FragDenStaat“, beantragte im Jahr 2022 u.a. unter Verweis auf das Umweltinformationsgesetz die Übersendung einer Aufstellung der einzelnen Bestände des Anlage-Portfolios der VBL zum 31.12.2020 sowie zum 31.12.2021 mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, des Lands und Marktwerts. Die VBL hat dem Journalistne auf seinen Antrag hin mitgeteilt, sie sei nach der gesetzlichen Regelung nicht informationspflichtig. Die VBL handele nicht hoheitlich, sondern ausschließlich privatrechtlich. Sie unterfalle weiter weder dem Umweltinformationsrecht des Bundes noch dem eines Landes, da sie eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts sei und sich daher weder in die Bundes- noch in eine Landesorganisation einordnen lasse.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nun teilweise stattgegeben. Danach hat der Journalist einen Anspruch auf die begehrten Informationen, soweit für diese keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bestehen, weil die VBL bereits aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes einer Mitteilungspflicht unterlag. Weiter hat die Kammer die VBL verpflichtet, den Antrag des Journalisten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht führt in seiner Begründung aus, die VBL könne sich aufgrund der europarechtlichen Grundlage des Umweltinformationsrechts nicht darauf berufen, sie unterstehe weder der einschlägigen Bundes- noch den Landesregelungen. Die zugrundeliegende Richtlinie der Europäischen Union sehe vor, dass Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene umfasst seien. Entgegen der Rechtsauffassung der VBL könne dem Umweltinformationsgesetz auch keine Einschränkung dahingehend entnommen werden, dass eine Behörde nur insoweit als informationspflichtig anzusehen sei, soweit sie öffentlich-rechtlich tätig werde.

Bei den Informationen über die Anlagetätigkeit der VBL handele es sich um Umweltinformationen i.S. der gesetzlichen Regelung. Der Begriff der Umweltinformationen sei weit auszulegen, hierunter fielen u.a. auch Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser oder Boden wahrscheinlich auswirken. Publikationen der VBL zeigten, dass sie selbst davon ausgehe, dass dies bei ihrer Anlagetätigkeit der Fall sei. So führe die Beklage in ihren Geschäftsberichten aus, dass sie ihrer ökologischen Verantwortung Rechnung tragen wolle und daher z.B. Investition in Unternehmen ausschließe, die über ein überwiegend kohlebasiertes Geschäftsmodell verfügten. Weiter strebe die VBL nach eigenen Angaben an, über die Ausübung ihrer Stimmrechte auf der Hauptversammlung von Unternehmen hinsichtlich der Umweltauswirkungen ihrer Aktivitäten einzuwirken.

Die VBL könne sich auch als privatrechtlich handelnde Anstalt des öffentlichen Rechts grundsätzlich auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Ausgeschlossen sei dies aber, soweit Informationen betroffen seien, die von Mitteilungspflichten der VBL nach dem Wertpapierhandelsrecht umfasst seien. Hiernach habe die VBL u.a. beim Erreichen bestimmter Schwellenwerte an Stimmrechten aus ihr gehörenden Aktien eine Mitteilung an den Aktien-Emittenten zu machen, die dieser dann veröffentlichen müsse. Da diese Informationen allgemein zugänglich seien, habe auch der Journalist – im Umfang seines Antrags – einen Anspruch hierauf. Soweit das Informationsbegehren hiervon nicht umfasst sei, habe die VBL eine Abwägung zwischen einem (noch bestehenden) Betriebs- und Geschäftsgeheimnis mit dem öffentlichen Informationsinteresse vorzunehmen. Da dies bislang noch nicht geschehen sei, müsse die VBL dies nachholen. Dabei habe die VBL u.a. in die Abwägung die Zielsetzung der zugrundeliegenden Umweltinformationsrichtlinie einzustellen, den Umweltschutz durch eine Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs und eine Wandlung der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgingen, zu verbessern. Insoweit komme dem Journalistne, der sich auch auf seine Rolle als Journalist berufe, eine besondere Funktion zu, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2025 – 3 K 70/23

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