Ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.
Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. März 2022 – 2 BvR 302/22
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2019 – 2 BvR 2710/18, Rn. 4; Beschluss vom 07.05.2020 – 1 BvR 275/20, Rn. 8; Beschluss vom 13.01.2021 – 2 BvR 2115/20, Rn. 4; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 219 <219> 10, 94 <97> BVerfG, Beschluss vom 05.10.2020 – 2 BvR 1490/20, Rn. 4; Beschluss vom 13.01.2021 – 2 BvR 2115/20, Rn. 4; stRspr[↩]
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