Wie in letzter Zeit bereits einige andere (Ober-)Verwaltungsgerichte zieht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie einen Schlußstrich unter den EU-Führerscheintourismus:
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG – 3. Führerscheinrichtlinie – ist am 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Im Regelungsbereich des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG finden weder die Fristen des Art. 16 Abs. 1 und 2 RL 2006/126/EG Anwendung noch kommt Bestandsschutz nach Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG in Betracht.
Die restriktive Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG – 2. Führerscheinrichtlinie – ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen ist, ist auf Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG nach dessen nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte voraussichtlich nicht übertragbar. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG auch insoweit vereinbar, als die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis gleichgestellt wird.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluß vom 21. Januar 2010 – 10 S 2391/09










